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Stundung

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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Stundung ist die Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, die Fälligkeit einer Forderung über den Zeitpunkt hinauszuschieben, der sich ansonsten aus Vereinbarung oder Gesetz ergeben würde. Abgaberechtlich bedeutet Stundung, dass die Fälligkeit eines Steueranspruchs in die Zukunft verschoben wird. Dieser Vorgang stellt einen Verwaltungsakt dar.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Die Stundung selbst ist im Gesetz nicht geregelt, nur ihre Wirkungen sind geregelt: § 205 BGB bestimmt, dass die Verjährung gehemmt ist, solange die Leistung gestundet ist. Die Stundung ist im Rechtssinne eine Einrede.

Lohnsteuer: Im Steuerrecht kann gemäß § 222 AO die Steuerforderung gestundet werden, wenn die Einziehung der Forderung eine erhebliche Härte für den Schuldner wäre und der Anspruch durch die Forderung nicht gefährdet erscheint.

Sozialversicherung: Die gesetzlichen Regelungen der Stundung, deren Möglichkeiten und Voraussetzungen finden sich in § 76 SGB IV. Außerdem regeln die "Einheitlichen Grundsätze zur Erhebung von Beiträgen, zur Stundung, zur Niederschlagung und zum Erlass sowie zum Vergleich von Beitragsansprüchen (Beitragserhebungsgrundsätze) vom 17.2.2010" Einzelheiten des Verfahrens.

Arbeitsrecht

1 Vereinbarung und Wirkung

Eine Stundung kann bereits bei Vertragsschluss vereinbart werden oder im Wege der Vertragsänderung nachträglich erfolgen.[1] Für die Stundung ist im Allgemeinen keine bestimmte Form vorgeschrieben. Es genügt grundsätzlich eine mündliche Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, aus Nachweisgründen ist jedoch die Schriftform sinnvoll und ratsam.

Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann keine Stundung von bereits entstandenen Ansprüchen des Arbeitnehmers vorgesehen werden, es sei denn, dass in ganz besonderen Ausnahmefällen besonders dringende Interessen...

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