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Zinsen auf Steuern

Dr. Nikolaus Raub
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Zusammenfassung

 
Überblick

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis i. S. d. § 37 Abs. 1 AO werden gem. § 233 Satz 1 AO nur verzinst, soweit dies durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union vorgeschrieben ist. Dazu zählen:

  • Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuer­erstattungen in § 233a AO
  • Stundungszinsen in § 234 AO
  • Verzinsung hinterzogener Steuern in § 235 AO
  • Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung in § 237 AO
  • Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge in § 236 AO.

Zinsen gehören zu den steuerlichen Nebenleistungen i. S. d. § 3 Abs. 4 AO. Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (und die entsprechenden Erstattungsansprüche) werden gem. § 233 Satz 2 AO nicht verzinst. Es gibt also z. B. keine Stundungszinsen, wenn Zinsen oder Verspätungszuschläge gestundet werden.

Der Zinssatz beträgt bei der Vollverzinsung für den Zeitraum seit dem 1.1.2019 0,15 % (§ 238 Abs. 1a AO) und davor sowie bei allen anderen Zinsarten 0,5 % für jeden vollen Monat (§ 238 Abs. 1 AO). Angefangene Monate bleiben also unberücksichtigt. Der zu verzinsende Betrag ist jeweils auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag abzurunden (§ 238 Abs. 2 AO).

Zinsen werden in einem Zinsbescheid festgesetzt (§ 239 Satz 1 AO). Sie unterliegen der Festsetzungsverjährung. Die Festsetzung unterbleibt, wenn die Zinsen weniger als 10 EUR betragen.

Von den Zinsen sind die Säumniszuschläge zu unterscheiden, die in der Wirkung Zinsen gleichkommen. Säumniszuschläge werden gem. § 240 AO erhoben, wenn der Steuerpflichtige eine Zahlung nicht bei Fälligkeit leistet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in den §§ 233–239 AO, Verwaltungsanweisungen im AEAO zu §§ 233a–239 AO sowie in den AEAO ergänzenden BMF-Schreiben.

1 Neuregelung des Zinssatzes bei der Vollverzinsung

Abweichend von dem für alle anderen Zinsen i. S. d. § 233 AO (insbesondere Stundungs-...

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