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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 233 Grundsatz

Dr. Armin Pahlke
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1 Grundsatz nur vorgeschriebener Verzinsung

 

Rz. 1

Die AO sieht keine allgemeine Verzinsung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis[1] vor, sondern nur eine Verzinsung in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen. Dies betrifft die in §§ 233a bis 237 AO beschriebenen Tatbestände und ferner die im Recht der Europäischen Union vorgeschrieben Zinstatbestände.[2] Steuerliche Nebenleistungen[3] und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden gem. § 233 S. 2 AO nicht verzinst (dazu Rz. 23). Damit ist die Erhebung von Zinseszinsen ausgeschlossen.

 

Rz. 1a

Die Regelung des § 233 S. 1 AO wurde durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12.7.2022[4] dahin geändert, dass das Wort "gesetzlich" durch die Wörter "durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union" ersetzt wurde. Durch diese Neuregelung wird klargestellt, das (beispielsweise bei einem unionsrechtswidrigen Gesetz) auch unionsrechtlich eine Pflicht zur Verzinsung von Steuererstattungen besteht.[5] Die Regelung ist auf alle nach dem 21.7.2021 festgesetzten Zinsen anzuwenden.[6]

[1] § 33 AO.
[2] § 233 S. 1 AO; BFH v. 7.12.1990, III R 2/88, BStBl II 1991, 422; BFH v. 17.1.2007, X R 19/06, BFH/NV 2007, 1553.
[3] § 3 Abs. 4 AO.
[4] 2. AOÄndG, BGBl I 2022, 1142.
[5] BT-Drs. 20/1633, 20f.
[6] Art. 97 § 15 Abs. 13 EGAO.

1.1 Verzinsung nach der AO

 

Rz. 2

In der AO ist vorgesehen eine Verzinsung[1] in der Form der

  • Zinsen bei Steuernachforderungen und Steuererstattungen – sog. Vollverzinsung[2]
  • Stundungszinsen[3]
  • Hinterziehungszinsen[4]
  • Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge[5]
  • Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung.[6]
 

Rz. 3

Die §§ 233–239 AO gelten grds. für alle Steuern, Steuervergütungen und andere Leistungen, auf die die AO auch insoweit anwendbar ist. § 233a AO allerdings betrifft nur die laufenden Veranlagungssteuern, also ESt, KSt, USt, GewSt ...

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