Begriff

Einrede bedeutet, dass die Verjährung grundsätzlich nicht von Amts oder von Gerichts wegen berücksichtigt wird, sondern vom Schuldner geltend gemacht werden muss.

Das Instrument der Einrede der Verjährung ist im öffentlichen – und damit auch im Sozialversicherungsrecht – grundsätzlich nicht anzuwenden, da die Verjährungsfristen hier von Amts wegen zu berücksichtigen sind. Sie werden nicht erst auf Einrede des Beitragsschuldners wirksam. In Einzelfällen wird – insbesondere bei Anträgen auf Erstattungen von Beiträgen – begehrt, auch bereits verjährte Beitragsansprüche zu erhalten. Über eine zu diesem Zweck eingelegte Einrede der Verjährung wird vom betroffenen Versicherungsträger im Einzelfall entschieden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Schuldner bekommt ein (dauerndes) Leistungsverweigerungsrecht, die "Einrede der Verjährung" (§ 214 BGB). Die Verjährung von Beitragsansprüchen ist in § 25 SGB IV geregelt; die des Anspruchs auf Sozialleistungen in § 45 SGB I.

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