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Einmalzahlungen: Zeitpunkt der Zuordnung / 2.5 Zuordnung bei Ruhen und Beendigung der Beschäftigung

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Werden einmalige Zahlungen noch nach Beendigung der Beschäftigung geleistet (z. B. bei Urlaubsabgeltungen), sind diese grundsätzlich trotz der Zahlung nach Ende der Beschäftigung beitragspflichtig. Die Einmalzahlung ist in diesen Fällen dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen.

 
Praxis-Beispiel

Zahlung bis 31.3.: Zuordnung in den letzten Abrechnungszeitraum

Beendigung der Beschäftigung zum 31.1.

Urlaubsabgeltung am 16.3.

Obwohl die Beschäftigung am 16.3. nicht mehr bestand, ist die Einmalzahlung beitragspflichtig. Sie wird dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum also dem Januar zugeordnet.

Kommt es wegen eines beendeten Arbeitsverhältnisses bei einer Einmalzahlung, die nach dem 31.3. gezahlt wird, zu einer Zuordnung zu einem Abrechnungsmonat im ersten Jahresquartal, so gilt die Märzklausel nicht. Es finden keine Rückrechnungen in das Vorjahr statt, selbst wenn dadurch von dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt nur teilweise oder keine Beiträge berechnet werden.

 
Praxis-Beispiel

Zahlung nach dem 31.3.: Keine Zuordnung ins Vorjahr

Ende der Beschäftigung am 31.3.2026

Einmalzahlung am 13.6.2026

Die Einmalzahlung wird nach dem Ende der Beschäftigung gezahlt. Sie ist dem letzten Abrechnungszeitraum (März 2026) zuzuordnen. Auch wenn die Vergleichsberechnung ergibt, dass die Einmalzahlung nicht in vollem Umfang beitragspflichtig wird, findet keine Zuordnung in das Vorjahr statt.

Die Einmalzahlung nach beendeter Beschäftigung muss

  • dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum
  • im laufenden Kalenderjahr

zugeordnet werden. Als letzter Entgeltabrechnungszeitraum gilt ggf. auch ein Monat, in dem der Beitragsberechnung kein laufendes Arbeitsentgelt zugrunde gelegt wurde.

Ist ein Abrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr nicht vorhanden, ist die Einmalzahlung beitragsfr...

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