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Diskriminierung

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Zusammenfassung

 
Begriff

Diskriminierung bezeichnet eine vom Gesetz missbilligte Benachteiligung eines Menschen wegen eines oder mehrerer bestimmter Merkmale.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote finden sich vor allem im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz für das Arbeitsrecht, im allgemeinen Zivilrecht und Beamtenrecht, aber auch im Betriebsverfassungsgesetz (§ 75), Sozialgesetzbuch IX (§ 81, Verbotene Benachteiligung von schwerbehinderten Menschen), Grundgesetz (Art. 3 Abs. 3), Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Art. 157, Lohngleichheit von Männern und Frauen). Die Benachteiligung wegen des Geschlechts beim Entgelt regelt v. a. das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG).

Arbeitsrecht

1 Die verbotenen Unterscheidungsmerkmale des AGG

Im Arbeitsrecht liegt die Bedeutung des Begriffs Diskriminierung darin, dass bei personellen Entscheidungen bestimmte Merkmale nicht als Auswahlkriterium herangezogen werden dürfen. Der Begriff der Diskriminierung wird dabei gesetzlich nicht verwendet, sondern es wird von (verbotenen) Benachteiligungen gesprochen.

Durch das am 18.8.2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wurde für die Personalarbeit ein neuer Maßstab für die diskriminierungsfreie Behandlung der Beschäftigten gesetzt. Gab es bis dahin nur verstreute Vorschriften oder Gesetze zum Diskriminierungsschutz, so stellt das AGG seither einheitliche Regelungen für Diskriminierungsverbote auf.

Allerdings gilt es nicht für jede Diskriminierung, sondern beschränkt sich darauf, die Benachteiligung aus 8 verschiedenen Gründen zu verbieten. Das AGG schützt nicht nur Minderheiten – jeder Mensch weist mehrere der geschützten Merkmale auf; diese sind in § 1 AGG genannt:

  • Rasse: "Menschenrassen" gibt es nicht. Geschützt wird vor ausländer- und fremdenfeindlichen Benachteiligungen wegen der Zu...

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Zusammenfassung Überblick Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)[1] ist in Umsetzung europäischer Antidiskriminierungsrichtlinien am 18.8.2006 in Kraft getreten. Erklärtes Ziel des AGG ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ...

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