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AGG und Arbeitsrecht

Dr. Sebastian Frahm
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Zusammenfassung

 
Überblick

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)[1] ist in Umsetzung europäischer Antidiskriminierungsrichtlinien am 18.8.2006 in Kraft getreten. Erklärtes Ziel des AGG ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Damit ist ein neuer Maßstab für eine diskriminierungsfreie Behandlung von Beschäftigten gesetzt worden. Das AGG stellt einheitliche Regelungen für Diskriminierungsverbote auf. Es gilt in allen Bereichen der Personalarbeit, von der Stellenausschreibung und Bewerberauswahl[2] über den Benachteiligungsschutz im laufenden Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es gilt ferner für Regelungen der sozialen Sicherung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Mit dem AGG hat Deutschland die folgenden EU-Richtlinien in nationales Recht umgesetzt[3]:

  • 2000/43/EG des Rates vom 29.6.2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft[4]
  • 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf[5]
  • 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.9.2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen[6]
  • 2004/113/EG des Rates vom 13.12.2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen[7]

Relevant sind auch die folgenden EU-Richtlinien:

  • Die Richtlinie 2019/1158 vom 20.6.2019 zur Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige. Diese Richtlinie zielt darauf ab, die Gleichstellung von Männern und Frauen in der Arbeitswelt zu fördern, indem sie spezifische Rechte und Schutzmaßnahmen für Eltern und pflegende Angehörige einführt. Mit Gesetz vom 19.12.2022 hat der Gesetzgeber die Richtlinie umgesetzt, indem er das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz novellierte[8]
  • Richtlinie 2022/2041 vom 19.10.2022 zur Lohntransparenz. Diese Richtlinie zielt darauf ab, die Lohntransparenz zu erhöhen und den geschlechtsspezifischen Lohnunterschied zu verringern, was Teil der Bemühungen ist, die Gleichbehandlung am Arbeitsplatz zu fördern. Der Gesetzgeber muss die Richtlinie muss bis zum 15.11.2024[9] in nationales Recht umsetzen, was bislang nicht geschehen ist.[10]
[1] V. 14.8.2006, BGBl I 2006, S. 1897.
[2] Vgl. hierzu Anbahnung des Arbeitsverhältnisses.
[3] Die verspätete Umsetzung der Antirassismus-Richtlinie (2000/43/EG) wurde vom EuGH mit Urteil v. 28.4.2005, C-329/04 festgestellt, die verspätete Umsetzung der Rahmenrichtlinie (2000/78/EG) mit EuGH, Urteil v. 23.2.2006, C-43/05.
[4] ABl Nr. 180 2000 S. 22.
[5] ABl Nr. L 303 2000 S. 16.
[6] ABl EG Nr.L 39 1976 S. 40.
[7] ABl Nr. 373 2004 S. 37.
[8] BGBl I S. 2510.
[9] Art. 17 Abs. 1 RL-2022/2041.
[10] Ergebnis der Bundesgesetzblattsuche auf www.recht.bund.de, zuletzt durchgeführt am 4.7.2024.

1 Ziel des Gesetzes: Benachteiligungsverbot

Ziel des Gesetzes ist nach § 1 AGG, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität in Beschäftigung und Beruf zu verhindern oder zu beseitigen.

 
Hinweis

Begriffsabgrenzung Benachteiligung und Diskriminierung

Der deutsche Gesetzgeber unterscheidet bewusst zwischen Diskriminierungen und Benachteiligungen, um deutlich zu machen, dass nicht jede unterschiedliche Behandlung, die mit einem Nachteil verbunden ist, diskriminierend ist. Im allgemeinen Sprachgebrauch steht Diskriminierung für die rechtswidrige, sozial verwerfliche Ungleichbehandlung.[1] Das Wort "Diskriminierung" hat daher keinen Eingang in das AGG gefunden. In der Literatur wird es gleichwohl synonym mit Benachteiligung verwendet, da es dem Sprachgebrauch der dem AGG zugrundeliegenden Richtlinien entspricht.[2]

Mit dem Katalog der in § 1 AGG genannten Benachteiligungsgründe legt das Gesetz abschließend fest, wegen welcher Merkmale nicht diskriminiert werden darf. Dabei bezweckt das Gesetz – anders als sein Name vermuten lässt – keine allgemeine Gleichbehandlung; es verbietet vielmehr die Anknüpfung von benachteiligenden Maßnahmen an bestimmte in § 1 AGG aufgeführte Merkmale.

Das Gesetz untersagt in § 7 Abs. 1 AGG die Benachteiligung von Beschäftigten wegen eines (oder mehrerer) der in § 1 AGG genannten Merkmale grundsätzlich. Damit wird deutlich, dass nach dem Gesetz ein Kausalzusammenhang zwischen dem Nachteil und dem verpönten Merkmal gegeben sein muss. Die Benachteiligung muss an eines der in § 1 AGG genannten Merkmale anknüpfen oder hierdurch motiviert sein....

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AGG und Arbeitsrecht / Zusammenfassung
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