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Befristeter Arbeitsvertrag: Beendigung / 6 Stillschweigende Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch Weiterarbeit (§ 15 Abs. 6 TzBfG)

Gabi Hanreich
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Ein Aspekt, den der Arbeitgeber bei Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses dringend im Blick behalten sollte, versteckt sich in § 15 Abs. 6 TzBfG. Nach dessen Inhalt gilt das zulässig befristete Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es über den vorgesehenen Beendigungstermin hinaus stillschweigend fortgesetzt wird und der Arbeitgeber dem nicht unverzüglich widerspricht!

Mit diesem Inhalt entspricht § 15 Abs. 6 TzBfG dem zuvor herangezogenen § 625 BGB. Während jedoch § 625 BGB vertragsdispositiv ist, d. h. im Arbeitsvertrag abbedungen werden konnte, ist dies bezüglich der Regelung des § 15 Abs. 6 TzBfG nicht mehr möglich. § 22 Abs. 1 TzBfG verbietet bis auf wenige Ausnahmen alle Abweichungen zuungunsten des Arbeitnehmers. Um eine solche dürfte es sich bei der vertraglichen Vereinbarung, wonach durch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über das vorgesehene Befristungsende hinaus kein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande kommen soll, fraglos handeln.

Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch die Vertragsparteien i. S. v. § 15 Abs. 6 TzBfG oder § 625 BGB ist nach dem Verständnis des BAG ein Tatbestand schlüssigen Verhaltens kraft gesetzlicher Fiktion. Die Regelungen in § 15 Abs. 6 TzBfG und § 625 BGB beruhen danach auf der Erwägung, die Fortsetzung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer mit Wissen des Arbeitgebers sei im Regelfall der Ausdruck eines stillschweigenden Willens der Parteien zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses.[1] Wer sich als Arbeitgeber also ihm Hinblick auf den Endtermin des befristeten Arbeitsverhältnisses nicht korrekt verhält, kann sich trotz zulässig vereinbarter Befristung doch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis wiederfinden. Allerdings hat § 15 Abs. 6 TzBfG auch eine Reihe von Voraussetzungen, die a...

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