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Befristeter Arbeitsvertrag: Beendigung

Gabi Hanreich
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Zusammenfassung

 
Überblick

Ob und wie ein befristeter Arbeitsvertrag endet bzw. während seiner Laufzeit beendet werden kann, hängt naturgemäß davon ab, ob die Befristungsabrede wirksam ist oder nicht. Im Einzelfall kann sich für den Arbeitgeber sogar die Verpflichtung ergeben, das Arbeitsverhältnis trotz wirksamer Befristung fortzusetzen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzliche Grundlage für die Befristung von Arbeitsverträgen ist im "Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge" (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG) geregelt.

1 Beendigung bei Wirksamkeit der Befristung

Liegt eine wirksame Befristung vor, so endet das Arbeitsverhältnis gemäß § 15 Abs. 1 TzBfG mit Ablauf der vereinbarten Zeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Da das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des Befristungstermins automatisch ausläuft, bedarf es insoweit auch keiner Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 BetrVG.

Der Übertragung der Rechtsgrundsätze zur Entstehung eines Wiedereinstellungsanspruchs, wenn sich im Kündigungsfall die Prognose des Arbeitgebers zum Vorliegen eines betriebsbedingten Kündigungsgrunds als falsch erweist[1], auf die Befristungssituation hat jedenfalls das LAG Düsseldorf eine Absage erteilt. Bei wirksamer Befristungsabrede ist nach zutreffender Auffassung des Landesarbeitsgerichts der gesetzliche Bestandsschutz von Anfang an zeitlich begrenzt. Ein Wiedereinstellungsanspruch im Falle der Prognosekorrektur würde deshalb dem Arbeitnehmer zu mehr verhelfen, als er nach dem ursprünglich vereinbarten Rechtsstatus – zeitbefristetes Arbeitsverhältnis – je besessen habe.[2]

 
Achtung

Fortsetzung nach Beendigungstermin führt zu unbefristetem Arbeitsverhältnis

Wird das zulässig befristete Arbeitsverhältnis über den vorgesehenen Beendigungstermin hinaus stillschweigend fortgesetzt, dann gilt es gemäß § 15 Abs. 6 TzBfG a...

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