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Weiterbeschäftigungsansprüche nach Kündigung und Änderungskündigung

Christoph Tillmanns
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Zusammenfassung

 
Überblick

In der Praxis wird die Kündigungsschutzklage häufig mit einer Klage auf Weiterbeschäftigung verbunden. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf tatsächliche Beschäftigung endet nämlich mit dem Zugang einer fristlosen Kündigung oder dem Ablauf der Kündigungsfrist. Daran ändert auch die Erhebung der Kündigungsschutzklage zunächst nichts. Ein Weiterbeschäftigungsanspruch für die Zeit eines laufenden Kündigungsschutzprozesses kann sich ergeben, wenn der Betriebsrat oder Personalrat einer Kündigung widersprochen hat. Bei erstinstanzlichem Obsiegen hat der Arbeitnehmer aus allgemeinen Grundsätzen einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung, auch wenn der Kündigungsschutzprozess noch nicht beendet ist. Ohne Geltendmachung des Weiterbeschäftigungsanspruchs im Gerichtsverfahren hat der Arbeitnehmer jedoch auch bei erstinstanzlichem Obsiegen mit der Kündigungsschutzklage noch keinen durchsetzbaren Titel auf Beschäftigung.

1 Betriebsverfassungsrechtlicher Weiterbeschäftigungsanspruch

Das BetrVG regelt in § 102 Abs. 5 BetrVG (und entsprechend § 85 Abs. 2 BPersVG) unter bestimmten Voraussetzungen als Folge des Widerspruchs der Arbeitnehmervertretung gegen eine Kündigung einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung schon während des Kündigungsschutzprozesses. Dieser Weiterbeschäftigungsanspruch stellt für den Arbeitnehmer hohe formale Anforderungen, führt aber zu frühzeitiger Weiterbeschäftigung unabhängig vom jeweiligen Ausgang des Kündigungsschutzprozesses im Instanzenzug bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss. Der Gesetzgeber hat dem form- und fristgerechten Betriebsratswiderspruch insoweit einen hohen Stellenwert beigemessen, selbst wenn dieser materiell nicht begründet ist.

Nur bei offensichtlich unbegründetem Betriebsratswiderspruch kann der Arbeitgeber auf Antrag vom Arbeitsgericht von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung entbunden we...

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