1 Entstehen der Versicherungspflicht

1.1 Versicherungspflicht kraft Gesetzes

Der Eintritt von Versicherungspflicht richtet sich ausschließlich nach den im Gesetz aufgeführten Voraussetzungen. Versicherungspflicht tritt unabhängig davon ein, dass der Beteiligte diese will und die gesetzlichen Voraussetzungen kennt oder kennen müsste.

Dieser Grundsatz ergibt sich aus § 22 Abs. 1 SGB IV. Hiernach entstehen die Beitragsansprüche der Versicherungsträger, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Für die Feststellung der Versicherungspflicht und der Beitragshöhe gilt das Entstehungsprinzip.[1]

So führt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in allen Zweigen der Sozialversicherung zur Versicherungspflicht. Solange diese Voraussetzungen vorliegen und nicht etwa Versicherungsfreiheit (z. B. als Beamter) besteht, bleibt die Versicherungspflicht erhalten. Im Recht der Arbeitsförderung ist das "Versicherungspflichtverhältnis" allgemein in § 24 SGB III definiert.

1.2 Versicherungspflicht kraft Satzung

Soweit das Gesetz dies zulässt kann die Versicherungspflicht kraft Gesetzes und auch durch Satzungsbestimmung entstehen.[1] Eine kraft Satzung bestehende Versicherungspflicht hat dieselben Rechtsfolgen wie die kraft Gesetzes bestehende Versicherungspflicht.

1.3 Versicherungspflicht auf Antrag

Versicherungspflicht kann auch auf Antrag begründet werden, wie z. B. in der Renten- und Unfallversicherung[1] oder nach dem Recht der Arbeitsförderung.[2]

Eine auf Antrag bestehende Versicherungspflicht hat dieselben Rechtsfolgen wie die kraft Gesetzes bestehende Versicherungspflicht.

1.4 Vertraglicher Ausschluss der Versicherungspflicht ist nichtig

Die Versicherungspflicht kann

  • durch eine Vereinbarung zwischen dem Versicherungspflichtigen, seinem Arbeitgeber oder der Stelle, die wegen der Versicherungspflicht an der Beitragszahlung beteiligt ist oder
  • durch eine Vereinbarung mit dem Versicherungsträger, der die Versicherungspflicht durchzuführen hat,

nicht beseitigt werden.[1] Das gilt entsprechend für eine auf Antrag zustande gekommene Versicherungspflicht, wenn die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden ist.

 
Wichtig

Ausnahmen von der Versicherungspflicht

Ausnahmen von der Versicherungspflicht müssen im Gesetz ausdrücklich geregelt sein.[2]

Die Versicherungspflicht auf Antrag unterscheidet sich von einer freiwilligen Versicherung[3] dadurch, dass letztere jederzeit beliebig beendet werden kann. Die Antragspflichtversicherung kann in der Regel nur dann beendet werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen entfallen sind. In der Rentenversicherung haben freiwillige Beiträge nicht die gleiche "Qualität" wie Pflichtbeiträge, da durch freiwillige Beiträge allein z. B. kein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente begründet werden kann.

2 Beginn der Versicherungspflicht

Die Versicherungspflicht beginnt bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen mit Beginn dieses Tages. Die Anmeldung durch den Arbeitgeber bei einer Beschäftigung hat nur formelle Bedeutung. Der vollwertige Versicherungsschutz der Pflichtmitglieder besteht vom ersten Tag der Versicherungspflicht an. In der Krankenversicherung ist sie mit der Mitgliedschaft verbunden.

Beschäftigte sind grundsätzlich ab dem Tag versicherungspflichtig, an dem die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt beginnt. Nicht zwingend entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer die Beschäftigung auch tatsächlich – z. B. wie in einem Arbeitsvertrag vereinbart – aufgenommen hat. Die Versicherungspflicht kann somit auch bestehen, wenn der Arbeitnehmer vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn erkrankt oder einen Unfall auf dem Weg zur Arbeit hatte.

 
Praxis-Beispiel

Verspätete Arbeitsaufnahme wegen Erkrankung

 
Ereignis Laufendes Jahr  
Arbeitsvertraglicher Beschäftigungsbeginn 1.7.  
Eintritt von Arbeitsunfähigkeit 28.6.  
Ende der Arbeitsunfähigkeit 5.8.  
Arbeitsaufnahme 6.8.  
Ergebnis: Die Sozialversicherungspflicht (SV-Pflicht) beginnt am 1.7., sofern der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung aufgrund tarifvertraglicher Regelung ab diesem Zeitpunkt hat. Besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung und zahlt der Arbeitgeber auch nicht freiwillig ein Arbeitsentgelt, beginnt die Entgeltfortzahlung i. S. d. § 3 Abs. 3 EFZG (längstens 6 Wochen) nach einer Wartezeit von 4 Wochen am 29.7. Auch SV-Pflicht besteht dann erst ab 29.7.

Beschäftigungsbeginn fällt auf arbeitsfreien Tag

Fällt ein vertraglich vereinbarter Beschäftigungsbeginn auf einen arbeitsfreien Tag (Wochenende, Feiertag), liegt Versicherungspflicht bereits mit Beginn des arbeitsfreien Tages vor, wenn Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht. Bei Beschäftigten mit festem Monatsentgelt beginnt die Versicherungspflicht mit dem arbeitsfreien Tag, bei Vergütung nach tatsächlichen Arbeitsstunden beginnt die Versicherungspflicht am ersten entgeltlichen Arbeitstag.

 
Praxis-Beispie...

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