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Versicherungspflicht (Rentenversicherung)

Mario Scharf
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Zusammenfassung

 
Begriff

In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht, sofern die jeweiligen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Liegt die Versicherungspflicht dem Grunde nach vor, wird diese für bestimmte Personenkreise von einer Versicherungsfreiheit "überlagert" oder es besteht die Möglichkeit einer – antragsabhängigen – Befreiung von der Versicherungspflicht. Wer nicht versicherungspflichtig ist, kann sich ggf. für eine Versicherungspflicht auf Antrag oder für die freiwillige Rentenversicherung entscheiden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Versicherungspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung ist in den §§ 1 bis 4 SGB VI für Beschäftigte, bestimmte Selbstständige und sonstige Versicherte sowie auf Antrag für weitere bestimmte Personenkreise geregelt. Sonderregelung zur Versicherungspflicht für bestimmte Personenkreise regelt das Übergangsrecht in den §§ 229 und 229a SGB VI.

1 Versicherung kraft Gesetzes

Verschiedene Personenkreise sind nach dem SGB VI rentenversichert.

1.1 Beschäftigte und ihnen gleichgestellte Personen

Zu den gesetzlich Rentenversicherten zählen Beschäftigte[1] und ihnen gleichgestellte Personen. Dazu zählen:

  • Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind;
  • Personen zur betrieblichen und außerbetrieblichen Berufsausbildung, auch wenn sie kein Arbeitsentgelt erhalten;
  • Menschen mit Behinderungen, die in anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder Blindenwerkstätten beschäftigt oder in Heimarbeit für diese Einrichtungen tätig sind, Menschen mit Behinderungen in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen, die in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen;[2]
  • Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während des Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit der außerschulischen Ausbildung einschließlich Novizen und Postulanten;
  • Bezieher von Kurzarbeitergeld, die insoweit als Beschäftigte gelten.
 
Achtung

Versicherungspflicht für Beschäftigte auch bei Bezug einer Altersvollrente

Bis 31.12.2016 waren Beschäftigte versicherungsfrei, die eine Altersrente als Vollrente bezogen haben. Seit 1.1.2017 hat sich diese generelle Regelung durch das Flexirentengesetz geändert. Es besteht in der Beschäftigung bei gleichzeitigem Bezug einer Altersvollrente (zunächst) weiterhin Rentenversicherungspflicht. Dies gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. Erst danach tritt Versicherungsfreiheit ein. Der beschäftigte Rentner kann auf diese Versicherungsfreiheit verzichten.

Sowohl während der Versicherungspflicht vor Erreichen der Regelaltersgrenze als auch bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit nach Erreichen der Regelaltersgrenze werden weitere Rentenanwartschaften erworben. Die bereits bezogene Rente erhöht sich durch weitere Zuschläge an Entgeltpunkten.

Versicherungspflicht durch Nachversicherung

Als Pflichtversicherte gelten auch Personen, bei denen eine Nachversicherung durchgeführt worden ist, für Zeiten der Nachversicherung.

[1]

S. Beschäftigung.

[2]

S. Menschen mit Behinderungen.

1.2 Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft

Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, von der Rentenversicherungspflicht ausgenommen. Sofern allerdings am 31.12.1991 Versicherungspflicht aufgrund des 3. RVÄndG bestand und sich die Betreffenden nicht von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen, bleiben sie in ihrer Tätigkeit rentenversicherungspflichtig.

1.3 Selbstständige

Zu den gesetzlich Rentenversicherten zählen auch bestimmte Selbstständige, und zwar

  • Lehrer und Erzieher unter bestimmten Voraussetzungen;
  • Krankenpflegepersonen unter bestimmten Voraussetzungen;
  • Hebammen/Entbindungspfleger;
  • Künstler und Publizisten im Rahmen des Künstlersozialversicherungsgesetzes;
  • Seelotsen der Reviere;
  • Hausgewerbetreibende;
  • Küstenschiffer und Küstenfischer unter bestimmten Voraussetzungen;
  • Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben;
  • Selbstständige, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, sofern sie auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.[1]
[1]

S. Arbeitnehmerähnliche Selbstständige.

1.4 Sonstige Versicherte

Zu den sonstigen Versicherten, bei denen außerhalb einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit liegende Sachverhalte zur Versicherungspflicht führen, zählen:

  • Eltern, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind;
  • nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen unter bestimmten Voraussetzungen pflegen;
  • Wehrdienstleistende unter bestimmten Voraussetzungen, wobei der freiwillige Wehrdienst diesem gleichsteht[1] sowie ehemalige Soldaten auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgebührnissen ab 2021;
  • Personen, die von einem Sozialleistungsträger Krankengeld (auch bei Spende von Organen, Gewerben oder Blut), Verletzten-, Versorgungskranken-, Übergangs-, Arbeitslosengeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung in der Rentenver...

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