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Gesetzlicher Erholungsurlaub

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage.[2] Als Werktage gelten gemäß § 3 Abs. 2 BUrlG alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Danach sind bei der Berechnung der Urlaubsdauer die Samstage als Urlaubstage mitzurechnen.

Diese gesetzlichen Bestimmungen über die Dauer des Urlaubs sind unabdingbare Mindestbestimmungen, die weder durch Tarifvertrag noch durch einzelvertragliche Abmachungen verkürzt werden dürfen.[3] Der Arbeitnehmer kann im Regelfall also weder auf den Urlaubsanspruch selbst noch auf den nach beendetem Arbeitsverhältnis an seine Stelle tretenden gesetzlichen Urlaubsabgeltungsanspruch rechtswirksam verzichten.[4] Beinhaltet ein Arbeitsvertrag eine Regelung, die den gesetzlichen Mindeststandard verkürzt, so ist diese Regelung wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot[5] gemäß § 134 BGB nichtig. Im Gegensatz zu einem förmlichen Verzicht steht es dem Arbeitnehmer selbstverständlich frei, bestehende (Rest-)Urlaubsansprüche schlichtweg nicht geltend zu machen und den Verfall[6] eintreten zu lassen.

Kollektivrechtlichen oder einzelvertraglichen Verbesserungen, z. B. arbeits- oder tarifvertraglichem Mehrurlaub, sind dagegen keine Grenzen gesetzt.

 
Wichtig

Vertraglicher Mehrurlaub

Ist durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag ein über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehender Urlaubsanspruch vorgesehen, so gilt folgender Grundsatz:

Vertraglicher Mehrurlaub teilt im Zweifel das Schicksal des gesetzlichen Mindesturlaubs.

Es ist jedoch stets zu beachten, dass solcher Mehrurlaub grundsätzlich nicht unter die Schutzvorschriften des Bundesurlaubsgesetzes fällt. Für den über den Mindesturlaub hinausgehenden Teil des Urlaubs können deshalb andere, für den Arbeitnehmer ungünstigere Regelungen vereinbart werden, etwa Kürzungsregelungen bei Fehlzeiten oder modifizierte Teilurlaubsregeln, z. B. eine Urlaubszwölftelung bei Ausscheiden in der zweiten Kalenderjahreshälfte.

Urlaubsansprüche für besondere Arbeitnehmergruppen[7]

Wegen ihrer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit hat der Gesetzgeber bestimmten Arbeitnehmergruppen über den im Bundesurlaubsgesetz festgelegten Mindesturlaubsanspruch hinaus zusätzliche Urlaubstage eingeräumt. In der Praxis von Bedeutung sind die Zusatzurlaubsansprüche von jugendlichen[8] und schwerbehinderten Arbeitnehmern[9].

Arbeitszeitänderung[10]

Ändert ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit, muss der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch teilweise neu berechnen. Dabei darf aber nur der künftige Urlaub entsprechend der geringeren Arbeitszeiten gekürzt werden (bzw. entsprechend der umfangreicheren Arbeitszeit verlängert). Der bereits erworbene Urlaub bleibt in der bisherigen Höhe erhalten.[11] Auch der Resturlaub, den der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Arbeitszeitreduzierung noch hat, darf nicht entsprechend der neuen Arbeitszeiten reduziert werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH)[12] urteilte: Die Übertragung des bereits vor der Arbeitszeitreduzierung erarbeiteten Resturlaubs muss ungekürzt geschehen.

Berechnung bei Teilzeitbeschäftigung[13]

Bei Teilzeitbeschäftigten, die regelmäßig an weniger Arbeitstagen pro Woche als ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer arbeiten, ist der Urlaubsanspruch entsprechend der Zahl der für sie maßgeblichen Arbeitstage pro Woche herunterzurechnen. Es empfiehlt sich folgende Formel:

 
Hinweis

Formel zur Urlaubsberechnung bei Teilzeitbeschäftigung

Gesamtdauer des Urlaubs eines Vollzeitbeschäftigten (in Arbeitstagen) dividiert durch die regelmäßigen Wochenarbeitstage eines Vollzeitbeschäftigten multipliziert mit den Wochenarbeitstagen des Teilzeitbeschäftigten (sog. Dreisatzmethode).[14]

Ist die Zahl der Arbeitstage pro Woche nicht konstant, muss ein Durchschnittswert errechnet werden, um den Urlaubsanspruch festlegen zu können. Der Durchschnittszeitraum muss repräsentativ sein, d. h. innerhalb dessen muss die Vertragsarbeitszeit erreicht werden.

Teilurlaub[15]

Damit ein Arbeitnehmer, wenn er z. B. aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheidet, nicht völlig leer ausgeht, beinhaltet § 5 Abs. 1 BUrlG einen Teilanspruch. Der Teilurlaub beträgt ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Ein Anspruch auf Teilurlaub besteht, wenn

  • ein Beschäftigungsverhältnis nach dem 30.6. beginnt. In diesem Fall erfüllt der betreffende Mitarbeiter im aktuelleren Kalenderjahr die Wartezeit nicht mehr und kann damit keinen vollen Urlaubsanspruch erwerben.
  • ein Arbeitnehmer vor erfüllter Wartezeit aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheidet.
  • ein Beschäftigter zwar nach erfüllter Wartezeit, aber in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres (bis einschließlich 30.6.) aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

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Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.[16] Gesetzlich nicht geregelt ist, wie Bruchteile von Urlaubstagen zu behandeln sind, die weniger als einen halben Tag ergeben. Nach der ständigen Rechtsprechung sind solche Bruchteile von Urlaubstagen nicht...

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