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Ukraine / Sozialversicherung

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1 Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine

Aufgrund des Krieges in der Ukraine sind viele Menschen nach Deutschland geflüchtet. Für diesen Personenkreis gelten besondere sozialversicherungsrechtliche Regelungen. Entsprechende Hinweise zur Einstrahlung sind im Abschnitt "Beschäftigung in Deutschland"[1] sowie im Abschnitt "Absicherung von Kriegsflüchtlingen bei Aufenthalt in Deutschland"[2]enthalten.

[1]

S. Abschn. 4.

[2]

S. Abschn. 5.

2 Deutsch-ukrainisches Sozialversicherungsabkommen

Am 7.11.2018 wurden zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine ein Abkommen über Soziale Sicherheit unterzeichnet. Dieses Abkommen tritt erst in Kraft, wenn die parlamentarischen Gremien in beiden Staaten zustimmen.

Das Abkommen betrifft bei Staatsangehörigen beider Staaten sowie Personen, deren Rechte sich von den Personen ableitet. Der Geltungsbereich des Abkommens erstreckt sich auf den Bereich der Renten- und Unfallversicherung. Bei Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften wird auch der Bereich der Arbeitsförderung vom Abkommen erfasst. In allen anderen Bereich kann es auch nach dem Inkrafttreten des Abkommens zu Doppelversicherungen kommen.

3 Ausstrahlung

Wird ein Arbeitnehmer während einer in Deutschland bestehenden Beschäftigung in die Ukraine entsandt, gelten für diesen Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften in allen Versicherungszweigen. Allerdings müssen die Voraussetzungen für eine Ausstrahlung vorliegen. Bei der vorübergehenden Beschäftigung im Ausland muss es sich um eine Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses handeln. Zusätzlich muss die Dauer der Beschäftigung im Voraus zeitlich begrenzt sein. Ist eine der 3 Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt keine Ausstrahlung vor. In einem solchen Fall gelten nicht die deutschen Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung.

3.1 Gesetzliche Krankenversicherung

Im Bereich der Krankenversicherung muss geprüft werden, ob eine A...

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