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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 105 Leitende Angestellte

Stephanie Thelen
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1 Vorbemerkung

 

Rz. 1

Das BetrVG findet auf leitende Angestellte i. S. d. § 5 Abs. 3, 4 BetrVG grundsätzlich nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Hieraus folgt, dass dem Betriebsrat kein Beteiligungsrecht zusteht, soweit es um personelle Einzelmaßnahmen des Arbeitgebers gegenüber diesem Personenkreis geht. Durch § 105 BetrVG wird aber sichergestellt, dass der Betriebsrat erfährt, wie sich die Führungsaufgaben im Unternehmen verteilen; gleichzeitig kann er mögliche Bedenken gegen personelle Veränderungen geltend machen. Entscheidend für die Beurteilung, ob es sich um leitende Angestellte handelt, ist allein die objektive Rechtslage.

 
Hinweis

Es besteht kein Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG, wenn ein Arbeitnehmer zum leitenden Angestellten befördert wird oder dieser aufgrund einer personellen Einzelmaßnahme aus diesem Personenkreis wieder ausscheidet, ihm also die Befugnisse wieder entzogen werden.

2 Gegenstand der Mitteilungspflicht

 

Rz. 2

Die Mitteilungspflicht besteht bei Einstellungen und personellen Veränderungen. Der Begriff der Einstellung ist derselbe wie bei § 99 BetrVG (vgl. dort). Wird ein Arbeitnehmer zum leitenden Angestellten befördert, etwa durch Erteilung einer Prokura, dann richtet sich die Beteiligung des Betriebsrats nicht nach § 99 BetrVG, sondern nach dieser Vorschrift.[1]

 

Rz. 3

Unter den Begriff der personellen Veränderung fallen nicht nur die sonst im Gesetz genannten personellen Einzelmaßnahmen, neben der ausdrücklich erwähnten Einstellung also vor allem die Versetzung oder Entlassung, sondern auch jede Veränderung der Funktionen, die dem betreffenden Angestellten innerhalb der betrieblichen Organisation zukommen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Beispiele:

  • Erteilung oder Widerruf der Prokura oder Generalvollmacht
  • Wechsel von der Leitung der Gebietsvertretung S...

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