Besteht das Dienstverhältnis während des gesamten Kalenderjahres, ist dem Arbeitgeber die Höhe des dem Arbeitnehmer bis zur Zahlung des sonstigen Bezugs zugeflossenen Arbeitslohns regelmäßig bekannt. War der Arbeitnehmer zuvor jedoch bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt, ist Folgendes zu beachten:
Nachweis des Arbeitslohns oft nicht möglich
In Fällen des Arbeitgeberwechsels braucht der Arbeitnehmer dem neuen Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung des früheren Arbeitgebers dann nicht vorzulegen, wenn dieser die Lohnsteuerbescheinigung elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt (hat). Eine Frist zur unterjährigen Erstellung des an den Arbeitnehmer auszuhändigenden Papierausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung liegt nicht vor. Aus organisatorischen Gründen wird der Arbeitnehmer beim unterjährigen Ausscheiden aus dem Betrieb den Papierausdruck oftmals nicht sofort erhalten, sodass schon aus diesem Grund der Nachweis des Arbeitslohns beim weiteren Arbeitgeber scheitert.
Hochrechnung des laufenden Arbeitslohns auf Vorbeschäftigungszeiten
Ist der Arbeitslohn des Vorarbeitgebers nicht bekannt, muss der Arbeitslohn für die Beschäftigungszeiten bei früheren Arbeitgebern mit dem Betrag angesetzt werden, der sich ergibt, wenn der laufende Arbeitslohn im Monat der Zahlung des sonstigen Bezugs entsprechend der Beschäftigungsdauer bei früheren Arbeitgebern hochgerechnet wird. Anzusetzen ist demnach jeweils der laufende Arbeitslohn bei Zahlung des sonstigen Bezugs, vervielfacht mit den Beschäftigungsmonaten bei früheren Arbeitgebern.
Ansatz des Arbeitslohns bei Vorarbeitgeber
Der Arbeitgeber zahlt im Juli ein Urlaubsgeld. Der laufende Monatslohn des Arbeitnehmers beträgt 2.000 EUR. Der Arbeitnehmer war bis März des Kalenderjahres bei einem anderen ...