Rz. 2

§ 42 begründet für Versicherte einen Anspruch auf Belastungserprobung und Arbeitstherapie als medizinische Rehabilitationsleistung, soweit diese nicht unselbstständiger Bestandteil einer Gesamtleistung nach §§ 39 oder 40 sind (Zieglmeier, in: KassKomm. SGB V, § 42 Rz. 3). Anders als bei übrigen Rehabilitationsleistungen der Krankenkasse (vgl. insbesondere §§ 40, 41, 43) hat die Krankenkasse im Rahmen des § 42 keinen Ermessensspielraum. Die Regelung begründet eine echte Anspruchsleistung. Sowohl Belastungserprobung als auch Arbeitstherapie müssen gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 5 und 7 ärztlich verordnet werden. Die Leistung kann sowohl ambulant als auch stationär (§ 107 Abs. 2) erbracht werden.

Gegenüber anderen Trägern der Sozialversicherung ist die Krankenkasse jedoch nachrangig verpflichtet. So kommt z. B. für Belastungserprobung und Arbeitstherapie auch die Leistungspflicht des Rentenversicherungsträgers im Rahmen der Rehabilitation in Betracht (§ 15 Abs. 1 SGB VI, § 42 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX).

Arbeitstherapie und Beschäftigungstherapie als nach § 32 ärztlich verordnetes Heilmittel grenzen sich insbesondere dadurch ab, dass die Arbeitstherapie auf die Erlangung und Verbesserung von Grundarbeitsfähigkeiten als Mittel zum Heilungszweck eine intensivere verantwortliche ärztliche Begleitung und intensivere Dauerleistung voraussetzt (BSG, Urteil v. 13.9.2011, B 1 KR 25/10 R, Rz. 22 m. w. N., juris).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge