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Sommer, SGB V § 20 Primäre Prävention und Gesundheitsför ... / 2.4 Richtwert und Mindestbeträge für die Ausgaben (Abs. 6)

Dr. Thomas Sommer
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Rz. 16

Abs. 6 Satz 1 gibt den Krankenkassen im Gegensatz zum früheren Recht keine Obergrenze, sondern einen Richtwert für die Ausgaben zur Primärprävention und Gesundheitsförderung nach Maßgabe von § 20a bis c ab dem Jahr 2016 i. H. v. 7,00 EUR je Versicherten und Jahr (Satz 1; 2014: 3,09 EUR; 2015: 3,17 EUR) vor. Die Krankenkassen haben diesen Grenzwert anzustreben, dürfen ihn aber auch überschreiten. Damit will der Gesetzgeber den Krankenkassen Freiräume zu Gestaltung ihres Präventionsangebotes eröffnen und die Möglichkeit geben, sich aus der Zahl der Bewerber durch ein hohes Präventionsengagement herauszuheben.

Die deutliche Anhebung des Wertes zeigt das Ziel des Gesetzes, die Gesundheitsförderung und Prävention zu stärken. Die Ausgaben der Krankenkassen blieben in den Jahren 2013 mit durchschnittlich 0,42 EUR je Versicherten und Jahr zur Prävention in nicht betrieblichen Lebenswelten und mit durchschnittlich 0,78 EUR je Versicherten und Jahr für Leistungen zu betrieblichen Gesundheitsförderung weit hinter dem finanziellen Engagement zurück, das für eine spürbare Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund hatten die Krankenkassen nach Abs. 6 Satz 2 ab dem Jahr 2016 von dem Betrag mindestens 2,00 EUR jeweils für Leistungen nach § 20a und § 20b aufzuwenden.

 

Rz. 17

Das PpSG (vgl. Rz. 3c) hat den Richtwert in Satz 1 an die Entwicklung der Bezugsgröße für das Jahr 2019 angepasst. Die Ausgaben der Krankenkassen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Vorschrift und nach den §§ 20a bis 20c umfassen nunmehr einen Betrag in Höhe von 7,52 EUR. Die zwischenzeitlich überholten Daten wurden gestrichen.

 

Rz. 18

Der durch das PpSG neu gefasste Satz 2 beinhaltet zunächst die Anpassung an die Entwicklung der Bezugsgröße für das Jahr 201...

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