Rz. 10
Der Rehabilitationsträger hat im Zusammenhang mit den Rehabilitations- bzw. Teilhabeleistungen die Wünsche des betroffenen Menschen mit Behinderung bzw. drohender Behinderung (§ 2 Abs. 1) zu erfüllen, wenn diese Wünsche berechtigt sind. Berechtigt sind die vom Leistungsberechtigten geäußerten Wünsche dann, wenn diesen keine Rechtsvorschrift entgegensteht und wenn sie sich innerhalb des für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden gesetzlichen Leistungsrechts bewegen (Gesetzesbegründung zur Vorgängervorschrift des § 8, dem bis 31.12.2017 geltenden § 9, BT-Drs. 14/5074 S. 100). Inwieweit sich Wünsche des Berechtigten innerhalb des geltenden gesetzlichen Leistungsrechts bewegen, ist i. d. R. auch unter Berücksichtigung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leistungsrahmens und den damit verfolgten Zielen zu beurteilen.
In der Praxis der Rehabilitationsträger wurde teilweise die Auffassung vertreten, dass § 33 Satz 2 SGB I und § 8 Abs. 1 SGB IX die beiden Wunschrechte des Leistungsempfängers identisch regeln. Das ist aber nicht so: Das Wort "berechtigt" i. S. d. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, dass sich auf die Rechtmäßigkeit des Wunsches bezieht, hat eine andere Bedeutung als das Wort "angemessen" i. S. d. § 33 Satz 2 SGB I: Ein Wunsch ist nämlich dann angemessen, wenn die Nachteile, die mit ihm verbunden sind, nicht völlig außer Verhältnis zu den Vorteilen stehen, die er bewirkt. Die Begriffe "berechtigt" und "angemessen" unterscheiden sich also durch andere Bewertungsmaßstäbe.
Der Autor interpretiert das Wort "berechtigt" so, dass der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit in den Fällen des § 8 in den Hintergrund tritt, wenn der Rehabilitand unter Berücksichtigung seiner individuellen Lebenssituation einen als berechtigt einzustufenden Bedarf anmeldet. Diese...