1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 in Kraft.
Als Vorgängervorschrift diente in der Zeit vom 1.7.2001 bis zum 31.12.2017 der § 8, der eine nicht so weit gehende Verpflichtung der Rehabilitationsträger zur intensiven Prüfung und Koordinierung von trägerübergreifenden Teilhabezielen und -leistungen zum Inhalt hatte.
Die Vorschrift hat seit ihrem Inkrafttreten eine Änderung erfahren: Mit Art. 6 des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 v. 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 412) wurden zum 1.1.2025 in § 9 Abs. 4 die Wörter "im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Leistungen zur beruflichen Teilhabe nach § 6 Absatz 3" gestrichen. Begründet wurde dieses mit der gleichzeitigen Streichung des § 6 Abs. 3. Die Auswirkungen hierzu: vgl. Rz. 27.
Gegenstand dieser Kommentierung sind die bis zum 24.11.2025 erfolgten gesetzlichen Änderungen.
Rz. 2
Bei Anträgen auf Sozialleistungen (§ 12 SGB I), die
- wegen einer Behinderung bzw. drohenden Behinderung oder
- von einem Menschen mit Behinderung oder drohenden Behinderung
gestellt werden, hat der den Antrag bearbeitende Rehabilitationsträger (vgl. § 6) zu prüfen,
ob der Betroffene Rehabilitations- bzw. Teilhabeleistungen benötigt, damit dieser unter Berücksichtigung der Ziele des § 4 auf Dauer im gewohnten Rahmen
- ob durch Rehabilitations-/Teilhabeleistungen Erwerbsminderungsrenten vermieden oder vermindert werden können, bzw. ob der Grad der Erwerbsminderung gesenkt werden kann (z. B. statt...