1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift trat mit der Einführung des SGB IX (Gesetz v. 19.6.2001, BGBl. I S. 1046) zum 1.7.2001 in Kraft (Art. 68 des Gesetzes). Sie wurde durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2018 geändert.
Rz. 2
Im Fokus des § 4 stehen die Ziele der Rehabilitations-/Teilhabeleistungen für Menschen mit Behinderung.
Behinderung entsteht erst durch das Zusammentreffen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit umwelt- bzw. gesellschaftlichen Hindernissen. Nach dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Wechselwirkungsansatz manifestiert sich die Behinderung erst durch eine gestörte oder nicht entwickelte Fähigkeit/Interaktion des betreffenden Menschen in Bezug auf seine materielle und soziale Umwelt. Zu den umwelt- und gesellschaftlichen Hindernissen zählen nicht nur gesundheitsbedingte Barrieren in Bezug auf den Kontakt zu der Familie, zu Freunden und zu sonstigen wichtigen Bezugspersonen des Menschen, sondern z. B. auch die Barrieren bei der Selbstversorgung, bei der Mobilität sowie bei der Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben.
Die in § 4 Abs. 1 aufgeführten Ziele sind auf
- die Beseitigung/Minderung der Behinderung und
- die Erlangung einer ungestörten Teilhabe/Partizipation am gesellschaftlichen und schulischen/beruflichen Leben
gerichtet. Damit soll dem behinderten bzw. dem von Behinderung bedrohten Menschen eine selbstbestimmte, menschenwürdige Lebensführung ermöglicht werden, die der eines gesunden Menschen gleicht.
§ 4 knüpft inhaltlich an §§ 10 und 29 SGB I an und umschreibt die einzelnen Ziele, für deren Erreichung die Rehabilitationsträger Teilhabeleistungen und ggf. sonstige Sozialleistungen zu erbringen haben. Dabei wird nicht danach unterschieden, ob die Leistungen
- wegen einer bereits eingetretenen Behinderung (Bes...