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Sauer, SGB III § 137 Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeit ... / 2.1 Stammrecht auf Arbeitslosengeld

Franz-Josef Sauer
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Rz. 3

Mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Abs. 1 entsteht der Anspruch auf Alg, der Arbeitnehmer hat ein Stammrecht auf die Leistung erworben. Es handelt sich dabei um ein persönliches Recht des Arbeitslosen unabhängig von etwaigen Familienangehörigen oder Personen, mit denen er in einer Haushaltsgemeinschaft lebt. Zur Entstehung des Anspruchs ist keine Antragstellung auf Alg erforderlich, diese Voraussetzung gehört zu den verfahrensrechtlichen Bestimmungen. Allerdings verhindert ein fehlender Antrag, dass die Versicherungsleistung zahlbar gemacht werden kann. Es entsteht ein Stammrecht, aber kein Leistungsanspruch i. S. eines Auszahlungsanspruches. Leistungen der Arbeitsförderung werden generell auf Antrag erbracht. Alg gilt mit der elektronischen Meldung im Fachportal der Agentur für Arbeit oder der persönlichen Arbeitslosmeldung bei der zuständigen Agentur für Arbeit als beantragt, wenn der Arbeitslose keine andere Erklärung abgibt (§ 323 Abs. 1 Satz 1 und 2). Für die Wirksamkeit der Arbeitslosmeldung ist die Vorlage des Personalausweises nicht Voraussetzung (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.6.2011, L 3 AL 236/11). Allerdings ist die Agentur für Arbeit gehalten, die Identität des Arbeitslosen zur Vermeidung von Leistungsmissbrauch anhand geeigneter Dokumente zu überprüfen. Hierfür können ggf. auch besondere technische Geräte eingesetzt werden, unter Umständen sogar Fingerabdruckscanner. Im Zuge der Digitalisierung werden auch andere Möglichkeiten eröffnet, die Identität elektronisch nachzuweisen ("Self-Identification"). Alg wird grundsätzlich nicht rückwirkend geleistet, es sei denn, ein Antrag konnte wie eine persönliche Arbeitslosmeldung i. S. v. § 141 Abs. 1 wegen fehlender Dienstbereitschaft der Agentur für Arbeit nicht gestellt werden (vgl. § 325...

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