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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 20.07.2011 - L 3 AL 236/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Persönliche Arbeitslosmeldung. keine Unwirksamkeit bei persönlicher Vorsprache ohne Ausweis. Möglichkeit der Nachholung fehlender Mitwirkung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Vorlage des Personalausweises kann für die Personenidentifikation erforderlich sein, sie ist jedoch keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Arbeitslosmeldung.

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 18. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger auch für die Zeit vom 11.02.2009 bis 29.03.2009 Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) hat.

Der 1986 geborene Kläger absolvierte vom 01.09.2005 bis 30.01.2008 eine Berufsausbildung als Elektroniker - Automatisierungstechnik bei der Firma R. B. GmbH. Vom 31.01.2008 bis 30.01.2009 war er bei dieser befristet beschäftigt. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung erhielt er eine Urlaubsabgeltung, ohne die der noch zustehende Urlaub im Anschluss an das Arbeitsverhältnis bis zum 10.02.2009 gedauert hätte.

Am 30.10.2008 meldete sich der Kläger bei der Beklagten telefonisch arbeitsuchend, woraufhin ihm der Alg-Antrag übersandt und mitgeteilt wurde, dass Alg erst ab dem Tag der persönlichen Arbeitslosmeldung gezahlt werden könne (SC-Vermerk vom 30.10.2008).

Am 17.12.2008 sprach der Kläger bei der Beklagten persönlich vor. Im Beratungsvermerk über diese Vorsprache ist u.a. festgehalten: “Gem. AP wünscht Kunde Anstellung im Ausbildungsberuf im Umkreis von 25 km. .... Kunde berichtet von gesundheitlichen Problemen mit Knie, Wechseltätigkeit ist notwendig, im Knien kann Kunde nach Sportunfall gar nicht mehr arbeiten. Ob eine Vermittlung durch vorliegende gesundh...

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