Obwohl die durch jahrelange Bildschirmarbeit verursachte Schmerzkrankheit (Repetitive Strain Injury) seit Jahren diskutiert wird und in vielen Ländern längst als Berufskrankheit anerkannt ist, wird sie hierzulande i. d. R. kaum als solche akzeptiert.

Für die Anerkennung einer Erkrankung als Berufskrankheit müssen in Deutschland die folgenden 2 Bedingungen zwingend erfüllt werden:

  • Die Krankheit muss auf der Berufskrankheitenliste stehen.
  • Die Krankheit muss durch den Beruf verursacht sein (Kausalitäts-Prinzip).

Sehnenerkrankungen können der Berufskrankheit mit der Ziffer BK 2101 zugeordnet werden, wobei die Auslegung sehr eng gefasst und auch sehr restriktiv ausgelegt wird.

Meist steht am Ende einer mehrjährigen Krankheitsgeschichte die komplette Berufsunfähigkeit, ohne dass finanzielle Unterstützung durch die Berufsgenossenschaft gewährt wird.

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