2.4.1 Urlaubsgeld oder Urlaubsabgeltung?

Sofern ein Urlaubsgeld (zusätzliche Zahlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt) arbeits- oder tarifvertraglich festgeschrieben ist, gehört es zum regelmäßigen Arbeitsentgelt. Abweichend davon stellt die Abgeltung von Urlaubstagen, die nicht in Anspruch genommen wurden, kein regelmäßiges Arbeitsentgelt dar.[1] Denn grundsätzlich ist dem Arbeitnehmer Urlaub zu gewähren; die Urlaubsabgeltung darf nur in Ausnahmefällen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden.[2]

[1] GR v. 8.3.2007: Pkt. 3.

2.4.2 Einmaliges Arbeitsentgelt ohne vertragliche Anbindung

Ein ohne vertragliche Verpflichtung gezahltes einmaliges Arbeitsentgelt (z. B. Weihnachtsgeld) gilt als regelmäßig gezahlt, wenn es seit mehreren Jahren zur Auszahlung kommt und mit hinreichender Sicherheit wieder gezahlt wird. Dabei muss die Höhe der Zahlung entweder von vornherein beziffert sein oder sich nach bekannten Faktoren (z. B. prozentual zum laufenden Entgelt) richten.[1]

2.4.3 Sonderzuwendungen mit Garantieteil und Variable

Die Spitzenverbände der Krankenkassen sind der Meinung, dass bei Sonderzuwendungen, die sich aus einem garantierten Anteil sowie aus einem variablen Anteil zusammensetzen, nur der garantierte Anteil zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt gehört.[1] Denn nur dieser Garantieteil wird in der Zukunft mit hinreichender Sicherheit gezahlt.

Demgegenüber stehen variable Arbeitsentgeltbestandteile, die individuell-leistungsbezogen bzw. unternehmens-erfolgsbezogen gewährt werden. Zum Zeitpunkt der Ermittlung des regelmäßigen (Jahres-)Arbeitsentgelts kann nicht mit hinreichender Sicherheit bestimmt werden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe im zu beurteilenden Kalenderjahr Anspruch auf diese variablen Anteile besteht. Der variable Anteil einer Sonderzahlung zählt daher nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt.

[1] GR v. 8.7.2007: Pkt. 3.

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