Für Mahlzeiten, die der Arbeitnehmer arbeitstäglich kostenlos oder verbilligt im Betrieb einnehmen kann, bestimmt die Sozialversicherungsentgeltverordnung für den Lohnsteuerabzug bindend den Ansatz mit dem amtlichen Sachbezugswert. Er beträgt 2026 für ein Mittag- oder Abendessen einheitlich für alle Bundesländer 4,57 EUR (2025: 4,40 EUR).
Nach dem beim Arbeitslohn maßgebenden Zuflussprinzip ist der im Zeitpunkt der Mahlzeitenabgabe geltende Sachbezugswert für den Lohnsteuerabzug anzusetzen. Beim Lohnsteuerabzug für den Dezemberlohn zum Jahreswechsel 2025/26 ist deshalb der amtliche Sachbezugswert 2025 (4,40 EUR) maßgebend, auch wenn die Lohnabrechnung erst im Januar erfolgt.
Mahlzeiten sind alle Speisen und Lebensmittel, die üblicherweise der Ernährung dienen und zum Verzehr während der Arbeitszeit bestimmt und geeignet sind. Mahlzeiten sind deshalb auch Vor- und Nachspeisen sowie Snacks. Getränke gehören zu den Mahlzeiten, wenn sie zusammen mit der Mahlzeit eingenommen werden. Getränke, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern außerhalb von Mahlzeiten zum Verzehr im Betrieb kostenlos oder verbilligt überlässt, z. B. durch den Verkauf aus Getränkeautomaten oder in der Werkskantine, gehören als Aufmerksamkeiten nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Sachbezugswert umfasst auch Beilagen
Der amtliche Sachbezugswert umfasst nicht nur das Hauptgericht, sondern ebenso Vorspeisen, Desserts und die üblichen Getränke. Andererseits ist er auch anzusetzen, wenn die Mahlzeit lediglich aus einer Suppe oder einem Salat besteht. Der Sachbezugswert dient also der Vereinfachung des Steuerabzugs und gilt deshalb unabhängig vom tatsächlichen Wert des einzelnen Gerichts.
Ebenso erfüllt die Bereitstellung von trockenen Brötchen und Heißgetränken durch den Arbeitgeber, die den...