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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 18.01.2010 - L 1 U 2697/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Zugunstenverfahren gem § 44 Abs 1 SGB 10. Einbeziehung eines Ausführungsbescheides. Verschlimmerungsantrag gem § 48 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 10. Einbeziehung späterer Bescheide gem § 86 SGG oder § 96 SGG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im Zugunstenverfahren nach § 44 Abs 1 SGB 10 ist auch ohne neues Vorbringen zu prüfen, ob bei Erlass des bindend gewordenen Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt wurde (vgl BSG vom 5.9.2006 - B 2 U 24/05 R = SozR 4-2700 § 8 Nr 18).

2. Einem Überprüfungsverfahren kann auch ein Ausführungsbescheid unterzogen werden, der lediglich ein rechtskräftiges (teilweise für den Kläger ungünstiges) Urteil umsetzt; der Streitgegenstand ist insoweit nicht teilidentisch mit dem rechtskräftigen Urteil, weil es sich bei dem Überprüfungsverfahren um ein selbständiges Verfahren handelt (vgl BSG vom 15.10.1987 - 1 RA 15/86 = SozSich 1988, 127).

3. Wird im laufenden Überprüfungsverfahren nach § 44 Abs 1 SGB 10 ein "Verschlimmerungsantrag" nach 48 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 10 gestellt, kann nach dem maßgeblichen prozessualen Streitgegenstandsbegriff eine teilweise Identität des Streitgegenstandes für die sich überschneidenden Leistungszeiträume vorliegen. Deswegen können spätere Bescheide gem § 48 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 10 nach § 86 SGG oder § 96 SGG in das zuerst nach § 44 Abs 1 SGB 10 anhängig gewordene Verfahren einbezogen werden (vgl BSG vom 24.3.1992 - 14b/4 REg 12/90).

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 03.04.2007 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe einer Verletztenrente im Streit.

Der 1948 geborene Kläger erlitt am 24.04.1981 einen Arb...

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