(1) Der zu leistende Diensteid hat folgenden Wortlaut:

›Ich schwöre, dass ich mein Amt nach bestem Wissen und Können führen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung und das Recht achten und verteidigen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.‹

 

(2) Der Eid kann auch ohne die Worte ›So wahr mir Gott helfe‹ geleistet werden.

 

(3) Lehnt eine Beamtin oder ein Beamter die Ablegung des vorgeschriebenen Eides aus Glaubens- oder Gewissensgründen ab, können anstelle der Worte ›Ich schwöre‹ auch die Worte ›Ich gelobe‹ oder eine andere Beteuerungsformel gesprochen werden.

 

(4) 1In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 BeamtStG eine Ausnahme von § 7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden. 2Die Beamtin oder der Beamte hat zu geloben, die Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.

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