Der "Jugendfreiwilligendienst" (JFD) ersetzt das frühere "Freiwillige Soziale Jahr" (FSJ) bzw. "Freiwillige Ökologische Jahr" (FÖJ). Der JFD kann als sozialer oder ökologischer Dienst in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet werden. Es besteht auch die Möglichkeit eines Internationalen Jugendfreiwilligendienstes (IJFD).
Arbeitsrecht: Anwendbar ist das Gesetz zur Förderung der Jugendfreiwilligendienste (JFDG). Nach § 13 JFDG finden Arbeitsschutzbestimmungen und das BUrlG auf eine Tätigkeit im Rahmen des JFD entsprechende Anwendung. Der IJFD ist geregelt in der Richtlinie zur Umsetzung des "Internationalen Jugendfreiwilligendienstes" vom 20.12.2010, geändert am 17.4.2014[1] (Richtlinie IJFD).
Lohnsteuer: Einzelheiten zum steuerlichen Arbeitslohnbegriff regeln § 19 Abs. 1 EStG, § 2 LStDV. Da das Einkommensteuergesetz insbesondere eine nur beispielhafte Aufzählung enthält, ergänzen R 19.3–19.8 LStR sowie H 19.3–19.8 LStH die gesetzlichen Bestimmungen.
Sozialversicherung: Jugendfreiwilligendienstleistende sind sozialversicherungspflichtig Beschäftigte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (KV), § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI (RV), § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III (AV) und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI. In der Regel ist das maximal nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 JFDG bemessene Taschengeld beitragspflichtig. In der Arbeitslosenversicherung kann nach § 344 Abs. 2 SGB III abweichend die Bezugsgröße beitragspflichtig sein.
Entgelt | LSt | SV |
---|---|---|
Taschengeld (mtl. bis 453 EUR) | frei | pflichtig |
Verpflegung, Unterkunft in Höhe der Sachbezugswerte (§ 2 SvEV) | pflichtig | pflichtig |
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