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Jugendfreiwilligendienst (JFD) / 3 Beitragsrecht

Manfred Geiken
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Weder im Jugendfreiwilligendienstgesetz noch im SGB finden sich hinsichtlich des in der Krankenversicherung anzuwendenden Beitragssatzes besondere Regelungen. In schriftlichen Vereinbarungen, die zwischen den Trägern des Jugendfreiwilligendienstes und dem Freiwilligen geschlossen werden, ist die Fortzahlung des Taschengeldes innerhalb der ersten 6 Wochen einer Arbeitsunfähigkeit garantiert. Daher ist für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge der allgemeine Beitragssatz anzuwenden.

Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung während des JFD werden aus der Summe des Taschengeldes und dem Wert der Sachbezüge bemessen. Die Teilnehmer an einem JFD gelten nicht als Auszubildende. Deshalb ist bei Volljährigen der ungekürzte Sachbezugswert maßgebend.

Wird den Teilnehmern ein Mobilitätszuschlag gewährt, ist dieser beitragsfrei, wenn die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG erfüllt werden.

 
Achtung

Ausnahmeregelung in der Arbeitslosenversicherung

Für die Arbeitslosenversicherung gelten die Ausführungen für die anderen Sozialversicherungszweige nur dann, wenn der JFD nicht unmittelbar im Anschluss an ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wird. Schließt sich der JFD unmittelbar an ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis an, gilt als Bemessungsgrundlage ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße (2025: 3.745 EUR/bundeseinheitlich).[1] Ein unmittelbarer Anschluss liegt auch dann noch vor, wenn zwischen dem Ende der Beschäftigung und dem Beginn des JFD ein Zeitraum von nicht mehr als einem Monat liegt.

[1] § 344 Abs. 2 SGB III.

3.1 Tragung der Beiträge

3.1.1 Sozialversicherungsbeitrag

Die für die Teilnehmer am JFD zu zahlenden Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und ggf. Arbeitslosenversicherung einschließlich des durchschnittlichen Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung hat der Arbeitgeber als Träger des JFD zu übernehmen. Die Teilnehmer haben somit keine eigenen Beitragsanteile aufzubringen.[1] Die Regelungen des Übergangsbereichs gelten selbst bei einem Arbeitsentgelt von 556,01 EUR bis 2.000 EUR pro Monat nicht für Teilnehmer am freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahr.

[1] § 20 Abs. 3 Nr. 2 SGB IV.

3.1.2 Umlagen U1, U2

Teilnehmer am JFD sind keine Arbeitnehmer i. S. d. Aufwendungsausgleichsgesetzes. Sie sind daher bei der Ermittlung der Gesamtzahl der Beschäftigten nicht zu berücksichtigen. Umlagebeiträge sind im U1-Verfahren nicht zu zahlen.[1] Eine Erstattung etwaiger Arbeitgeberaufwendungen aus Anlass einer Arbeitsunfähigkeit ist daher ausgeschlossen.

In den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (U2-Verfahren) sind die Teilnehmer am JFD einbezogen. Die Aufwendungen des Trägers oder der Einsatzstelle aus Anlass der Mutterschaft (Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld) sind daher im U2-Verfahren erstattungsfähig. Mit der Einbeziehung in das Erstattungsverfahren geht die Verpflichtung einher, die Umlagen U2 zu zahlen.

[1]

S. Umlageverfahren bei Krankheit,

s. Umlageverfahren bei Mutterschaft.

3.1.3 Insolvenzgeldumlage

Hinsichtlich der Insolvenzgeldumlage ist bei diesem Personenkreis das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt (Taschengeld und Sachbezüge) zu berücksichtigen, sofern der Arbeitgeber nicht zu den von der Zahlung befreiten Arbeitgebern gehört.[1]

[1] § 358 Abs. 1 Satz 2 SGB III.

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