Rz. 19

Wird ein Anspruch auf Überprüfung im Zusammenhang mit Leistungen oder Beiträgen geltend gemacht, ist die Behörde zur Überprüfung der früheren Entscheidung verpflichtet. Ein solcher Überprüfungsantrag kann auch in einem verfristeten Widerspruch liegen. Eine solche Auslegung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Widerspruchsfrist erheblich überschritten wurde oder ohne Verwendung des Wortes Widerspruch um Überprüfung des VA gebeten wird.

 

Rz. 19a

Die Überprüfung nach § 44 wird sich zunächst auf die vorgetragenen neuen oder anderen Tatsachen oder Beweismittel beziehen, die geltend gemacht worden sind. In jedem Fall ist ein Überprüfungsbescheid erforderlich. Auch wenn keine neuen Tatsachen vorgetragen wurden, kann sich der Bescheid nach § 44 nicht ohne Sachprüfung auf die Bindungswirkung berufen. Er muss vielmehr erkennen lassen, dass eine erneute Sachüberprüfung stattgefunden hat. Hierbei kann sich die Behörde insbesondere bei wiederholten oder unsubstantiierten Anträgen kurz fassen oder unter Bezugnahme auf den Sachverhalt des früheren Bescheides die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides bestätigen. Kein Rücknahmeanspruch nach § 44 Abs. 1 besteht, wenn die Rücknahme wegen der Ausschlusswirkung des Abs. 4 keinen den Antragsteller begünstigenden Neuregelungsbescheid zur Folge haben kann (BSG, Urteil v. 29.9.2009, B 8 SO 16/08 R). In dem Überprüfungsbescheid liegt ein anfechtbarer VA.

 

Rz. 20

Liegen objektiv die materiellen Voraussetzungen des Abs. 1 vor, ist die Rücknahme für die Vergangenheit ohne Ermessen zwingend vorgeschrieben, und zwar in dem Umfang der Rechtswidrigkeit. Auf Verschulden an der Fehlerhaftigkeit der früheren Entscheidung kommt es nicht an. Aufzuheben ist der VA ab dem Zeitpunkt der frühesten Wirksamkeit (Bekanntgabe oder innere Wirksamkeit, vgl. zu diesem Begriff die Komm. bei § 39). Die Behörde hat durch Rücknahme der früheren Bescheide und den Erlass von Neuregelungsbescheiden (Ergänzungsbescheide bei nur teilweiser Rechtswidrigkeit) den Betroffenen so zu stellen, wie dies nach materiellem Recht rechtmäßig gewesen wäre. Leistungen sind nachzuzahlen oder Beiträge zu erstatten, soweit dies nicht nach Abs. 4 und §§ 26, 27 Abs. 2 SGB IV oder sonstige Vorschriften ausgeschlossen ist.

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