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Jansen, SGB VI § 115 Beginn / 2.1 Antragsprinzip

Dr. Johannes Jansen
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Rz. 2

Die Vorschrift bestimmt in Abs. 1 Satz 1, dass das Leistungsverfahren nicht von Amts wegen, sondern grundsätzlich auf Antrag des Versicherten beginnt. Das grundsätzliche Erfordernis der Antragstellung beruht auf der Erwägung, dass der Versicherungsträger von sich aus in aller Regel den Eintritt eines Versicherungsfalles nicht zu erkennen vermag. Hierfür ist die Mitwirkung des Anspruchsberechtigten erforderlich. Ausdrücklich wird dies auch in § 19 Satz 1 SGB IV bestimmt, nach dem Leistungen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung auf Antrag erbracht werden, soweit sich aus den Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes ergibt. Insoweit enthalten die Regelungen in § 115 Abs. 1 Satz 1 und § 19 SGB IV Sonderbestimmungen für das Rentenrecht. Das bedeutet gleichzeitig, dass der Rentenversicherungsträger – von den gesetzlich geregelten Ausnahmetatbeständen abgesehen – ohne Antrag nicht tätig werden kann. Der Antrag ist damit grundsätzlich Voraussetzung für die Einleitung des Verfahrens. Der Anspruch auf Rente entsteht als Stammrecht unabhängig vom Leistungsantrag (BSGE 61 S. 108). Er hat allerdings auch materiell-rechtliche Bedeutung, d. h., er ist Voraussetzung für die Entstehung des materiell-rechtlichen Anspruchs dann, wenn es dem Willen des Versicherten anheim gestellt ist, den Versicherungsfall auszulösen (z. B. §§ 36, 37). Gleichzeitig bewirkt der Antrag in materieller Hinsicht, ab wann die Leistung beginnt (vgl. § 99).

Andererseits besteht nach dem SGB keine Verpflichtung zur Rentenantragstellung. Jedoch kann sich eine Obliegenheit zur Antragstellung etwa gemäß § 51 SGB V aufgrund einer entsprechenden Aufforderung seitens des Krankenversicherungsträgers ergeben. Es besteht allerdings auch im Falle des § 51 SGB V rechtlich keine V...

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