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SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung / § 36 Altersrente für langjährig Versicherte

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1Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

 

1.

das 67. Lebensjahr vollendet und

 

2.

die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt

haben. 2Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

[1] § 36 geändert durch Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.04.2007. Anzuwenden ab 01.01.2008.

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