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Jansen, SGB IV § 17a Umrechnung von ausländischem Einkommen / 2.2 Anzuwendender Umrechnungskurs

Hendrik Erkelenz
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Rz. 6

Abs. 2 regelt, welcher Umrechnungskurs für die Umrechnung von ausländischem Einkommen in Euro jeweils anzuwenden ist. Da für die Anrechnung der Umrechnungskurs für den Kalendermonat maßgebend ist, muss aus den täglichen Referenzkursen ein durchschnittlicher monatlicher Umrechnungskurs errechnet werden. Das gilt auch für die Währungen, für die von der Europäischen Zentralbank kein Referenzkurs veröffentlicht wird (vgl. Rz. 5).

Dabei wird danach unterschieden, ob der Beginn der Leistung in der Vergangenheit oder in der Zukunft liegt.

2.2.1 Beginn der Leistung in der Vergangenheit

 

Rz. 7

Bei Berücksichtigung von ausländischem Einkommen ist in den Fällen, in denen der Beginn der Leistung – vom Zeitpunkt der Entscheidung über die Leistung gesehen – in der Vergangenheit liegt, der für das ausländische Einkommen anzuwendende Umrechnungskurs des Kalendermonats maßgebend, in dem die Anrechnung des ausländischen Einkommens beginnt.

 
Praxis-Beispiel

Ein deutscher Rentenversicherungsträger stellt am 8.5.2006 eine Regelaltersrente mit Beginn am 1.3.2006 fest. Auf diese Regelaltersrente ist nach § 93 SGB VI eine – zum Zeitpunkt des Rentenbeginns bereits geleistete – ausländische Unfallrente anzurechnen.

Im Zeitpunkt der Feststellung der Regelaltersrente (8.5.2006) liegt der Beginn der Anrechnung des ausländischen Einkommens (1.3.2006) in der Vergangenheit. Daher ist die ausländische Unfallrente mit dem für den Monat März 2006 ermittelten durchschnittlichen Referenzkurs der Europäischen Zentralbank bzw. dem von der Deutschen Bundesbank ermittelten durchschnittlichen Mittelkurs in Euro umzurechnen und der sich dadurch ergebende Betrag auf die Regelaltersrente anzurechnen.

2.2.2 Beginn der Leistung in der Zukunft

 

Rz. 8

Nach Abs. 2 Satz 2 ist bei Berücksichtigung von ausländischem Einkommen in Fällen, in denen der Beginn der Leistung oder der neu berechneten Leistung nicht i...

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