2.1 Kurzarbeit

In Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld[1] (einschließlich Saison-Kurzarbeitergeld und Transfer-Kurzarbeitergeld) sind die Rentenversicherungsbeiträge nur aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen. Im Gegensatz dazu werden bei der Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags die Beiträge aus dem Kurzarbeitergeld zusätzlich aus 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt berechnet.[2] Das fiktive Arbeitsentgelt wird für die Umlageberechnung nicht herangezogen.

Für die Berechnung der Beiträge zur Rentenversicherung wird die Mehrarbeitsvergütung oder einmalig gezahltes Arbeitsentgelt während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nur insoweit berücksichtigt, als die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze noch nicht durch laufendes und fiktives Arbeitsentgelt ausgeschöpft ist. Da das fiktive Arbeitsentgelt für die Berechnung der Umlage unberücksichtigt bleibt, wird die Mehrarbeitsvergütung oder das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ggf. in stärkerem Maße in die Berechnung der Umlage einbezogen.

2.2 Menschen mit Behinderungen

Auch bei Menschen mit Behinderungen, die in anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, in anerkannten Blindenwerkstätten, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen tätig sind, sowie den Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, wird das für die Beitragsberechnung[1] maßgebende fiktive Arbeitsentgelt nicht für die Umlageberechnung herangezogen.

2.3 Praktikanten und Auszubildende ohne Arbeitsentgelt

Praktikanten und zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt gehören grundsätzlich zu den Arbeitnehmern im Sinne der Sozialversicherung. Wird ihnen tatsächlich kein Arbeitsentgelt gezahlt, sind die Beiträge zur Rentenversicherung nach einem fiktiven Arbeitsentgelt i. H. v. 1 % der Bezugsgröße zu berechnen.[1] Das fiktive Arbeitsentgelt ist für die Berechnung der Umlage nicht zu berücksichtigen, sodass im Ergebnis für Praktikanten und Auszubildende ohne Arbeitsentgelt keine Umlage fällig wird. Werden Praktika gegen Arbeitsentgelt geleistet, ist die Insolvenzgeldumlage zu entrichten. Unbedeutend ist, ob es sich um ein vorgeschriebenes oder um ein nicht vorgeschriebenes Praktikum handelt.

Für Teilnehmer an dualen Studiengängen ist die Insolvenzgeldumlage aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen.

2.4 Altersteilzeit und sonstige flexible Arbeitszeitverhältnisse

Umlagepflichtiges Arbeitsentgelt ist in Fällen der Altersteilzeit in der Arbeitsphase das tatsächlich ausgezahlte Arbeitsentgelt und in der Freistellungsphase das ausgezahlte Wertguthaben. Bei Altersteilzeit werden

für die Berechnung der Umlage nicht berücksichtigt. Dies gilt sowohl für die Arbeits- als auch für die Freistellungsphase.

2.4.1 Mehrarbeitsvergütung in der Altersteilzeit

Wird während der Altersteilzeit Mehrarbeit geleistet, kann es vorkommen, dass die Vergütung hierfür durch die vorrangige Anrechnung der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme nach § 163 Abs. 5 SGB VI für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze nicht bzw. nicht in voller Höhe herangezogen wird. Da die zusätzliche beitragspflichtige Einnahme für die Berechnung der Umlage aber nicht berücksichtigt wird, wird die Vergütung für Mehrarbeit in die Berechnung der Umlage einbezogen. Entsprechendes gilt für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt während der Altersteilzeit.

2.4.2 Insolvenzgeldumlage bei Störfallberechnung

Ist wegen einer nicht vertragsgemäßen Verwendung von Wertguthaben eine sog. Störfallbeitragsberechnung[1] vorzunehmen, wird Insolvenzgeldumlage erhoben. Als umlagepflichtiges Entgelt aus dem Wertguthaben gilt dabei das nach den besonderen Bestimmungen des § 10 Abs. 5 AltersTZG für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse (unter Berücksichtigung der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme) bzw. das nach § 23b Abs. 2 bis 3 SGB IV für sonstige flexible Arbeitszeitverhältnisse ermittelte rentenversicherungspflichtige Entgelt.

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