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Homeoffice / 2 Rechtsgrundlage

Dr. Constanze Oberkirch
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Video: Betriebliche Einführung von Homeoffice und Mobile Work

Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Homeoffice und umgekehrt keine Pflicht zur Arbeit von zu Hause aus. Mitarbeiter können also grundsätzlich nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber von zu Hause aus arbeiten.

Rechtsgrundlagen für das Homeoffice sind daher generell

  • eine Regelung im Individualarbeitsvertrag,
  • eine gesonderte einvernehmliche Regelung mit dem betroffenen Arbeitnehmer,
  • eine mit dem Betriebsrat getroffene Betriebsvereinbarung oder
  • eine in einem Tarifvertrag enthaltene Regelung.

2.1 Einseitige Anordnung des Arbeitgebers

Soweit keine vertragliche Vereinbarung besteht, stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber durch die Ausübung seines Weisungsrechts den Arbeitnehmer durch einseitige Weisung zur mobilen Arbeit bzw. zum Homeoffice verpflichten kann. Das Direktions- bzw. Weisungsrecht des Arbeitgebers[1] umfasst zwar generell die Befugnis zur Bestimmung des Arbeitsorts. Da aber die Wohnung als intimste Privatsphäre des Arbeitnehmers besonderen Schutz genießt, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht einseitig zwingen, seine Privaträume als Büro zu benutzen.[2]

 
Hinweis

Homeoffice-Attest

Ein Homeoffice-Attest ist eine ärztliche Bescheinigung, die die Tätigkeit des Arbeitnehmers in der Betriebsstätte ausschließt und stattdessen die Arbeit im Homeoffice vorsieht.

Der Arbeitnehmer ist dadurch jedoch nicht arbeitsunfähig, vielmehr bleibt er unter der Bedingung von zu Hause aus zu arbeiten, arbeitsfähig. Somit besteht auch weiterhin die Vergütungspflicht des Arbeitgebers.

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers erlaubt die Festlegung des Arbeitsorts nach billigem Ermessen. Ob dieses durch Homeoffice-Atteste eingeschränkt wird, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Insbesondere enthalten solche Atteste häufig weder konkrete Gründe ...

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