Überblick

Das Haushaltsscheckverfahren kann angewendet werden, wenn eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt vorliegt. Es handelt sich um ein vereinfachtes Verfahren zur Berechnung der Beiträge und Erstattung von Meldungen zur Sozialversicherung. Doch kann das Verfahren gleichermaßen für alle im Privathaushalt Tätigen genutzt werden? Wann handelt es sich tatsächlich um eine Beschäftigung für den Privathaushalt? Kann der Haushaltsscheck auch bei oder für die Tätigkeit von Dienstleistungsagenturen, Wohnungseigentümergemeinschaften und Unternehmen, pflegenden Personen im Privathaushalt sowie der Beschäftigung von Familienangehörigen genutzt werden?

Die Beurteilung muss korrekt erfolgen, damit es Jahre später nicht zu teuren Beitragsnachberechnungen kommt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die versicherungsrechtliche Beurteilung von Beschäftigungen im Privathaushalt richtet sich nach § 8a SGB IV. Das eigentliche Haushaltsscheckverfahren ist in § 28a Abs. 7 und 8 SGB IV definiert. Nach § 28a Abs. 7 Satz 1 SGB IV hat der Arbeitgeber (Privathaushalt) der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für einen in seinem Haushalt beschäftigten Arbeitnehmer eine vereinfachte Meldung, den Haushaltsscheck, zu erstatten. Der hier vorkommende Begriff der Wohnungseigentümergemeinschaften ist im Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WoEigG) bestimmt. Darüber hinaus haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung die relevanten Besonderheiten bei geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten in einem Gemeinsamen Rundschreiben veröffentlicht (GR v. 17.10.2022).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge