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Frotscher/Geurts, EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige ... / 2.2.2.2 Betriebsstätte

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 65

Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG Rz. 24ff.) einschließlich der Veräußerungsgewinne nach § 16 EStG unterliegen nach § 49 Nr. 2 Buchst. a EStG der beschr. Steuerpflicht, wenn im Inland eine Betriebsstätte (§ 34d EStG Rz. 7ff.) unterhalten oder ein ständiger Vertreter (§ 34d EStG Rz. 56ff.) bestellt wird.[1]

Insoweit ist der Ort der Ausübung der Tätigkeit (außerhalb einer Betriebsstätte) und der Ort der Verwertung für die beschr. Steuerpflicht ohne Bedeutung.[2]

Jedes gewerbliche Unternehmen hat notwendig einen Ort der Geschäftsleitung und damit jedenfalls an diesem Ort eine Betriebsstätte. Gewerbliche Tätigkeit ohne Betriebsstätte gibt es daher nicht. Ggf. ist die Wohnung des Stpfl. seine Geschäftsleitungsbetriebsstätte, wenn von dort aus die geschäftliche Planung vorgenommen wird, auch wenn die Wohnung notwendiges Privatvermögen ist.[3]

 

Rz. 66

Der Gewinn der inländischen Betriebsstätten ist nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln. Das gilt sowohl für laufende Gewinne als auch für Veräußerungsgewinne. Unter die beschr. Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG fallen auch Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken, die zu einer inländischen Betriebsstätte gehören (unabhängig davon, ob die Grundstücke im In- oder im Ausland belegen sind). Ebenfalls unter Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a fallen Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe der Betriebsstätte.

 

Rz. 67

Für die Zuordnung von Einkünften ist nach § 1 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 AStG die in der Betriebsstätte ausgeübte Personalfunktion maßgebend. Entscheidend ist also, dass das in der Betriebsstätte beschäftigte Personal die maßgebenden Funktionen hinsichtlich der von der Betriebsstätte genutzten Wirtschaftsgüter und der Geschäfte, Chancen und Risiken wahrnimmt.[4] Zu den inländischen Einkünften gehören im Rahmen der...

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