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Flexible Arbeitszeit: Versicherungsrechtliche Folgen bei ... / 4 Versicherungspflicht in der Freistellungsphase

Michael Schulz
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Während der Freistellungsphase besteht unter folgenden Bedingungen Sozialversicherungspflicht:

  • es liegt eine schriftliche Vereinbarung (z. B. Tarif- oder Einzelvertrag) mit Regelungen über die Freistellungsphase sowie der Höhe des in dieser Zeit fälligen Arbeitsentgelts vor,
  • gezahlt wird Arbeitsentgelt, das vor oder nach der Freistellungsphase erzielt wurde oder wird,
  • das Arbeitsentgelt weicht nicht unangemessen von dem Arbeitsentgelt der vorangegangenen 12 Monate ab,
  • das in der Freistellungsphase fällige Arbeitsentgelt übersteigt die Geringfügigkeitsgrenze.

4.1 Angemessenheit des Arbeitsentgelts

Das Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase gilt dann noch als angemessen, wenn es im Monat mind. 70 % und max. 130 % des durchschnittlich gezahlten Arbeitsentgelts der unmittelbar vorangegangenen 12 Kalendermonate der Arbeitsphase beträgt. Dies gilt in den Fällen der teilweisen Freistellung im Zusammenhang mit der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit für das insgesamt monatlich fällige Arbeitsentgelt. Für die Feststellung des Verhältnisses wird das für diese Arbeitsphase fällige Bruttoarbeitsentgelt ohne Begrenzung (z. B. auf die Beitragsbemessungsgrenze) berücksichtigt. Hierzu zählen auch regelmäßig gewährte Einmalzahlungen. Zusätzlich zum Lohn oder Gehalt gezahlte beitragsfreie Zulagen oder beitragsfreie Zuschläge bleiben dabei außer Betracht.

Während der Arbeitsphase gewährte Sachbezüge (z. B. Firmen-Pkw-Nutzung, verbilligtes Wohnen) sind bei der Berechnung eines für die versicherte Freistellungsphase zu zahlenden angemessenen (Mindest-)Arbeitsentgelts nicht zu berücksichtigen.

 
Praxis-Beispiel

Prüfung der Angemessenheit des Arbeitsentgelts

 
Beginn der Freistellungsphase 1.1.2026

Vergleichszeitraum

(die letzten 12 Kalendermonate der Arbeitsphase

vor der Freistellungsphase)
1.1. bis 31.12.2025
mtl. ...

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