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Flexible Arbeitszeit: Störfälle und nachträgliche Entgel ... / 2.1 Ende der Beschäftigung durch Kündigung

Michael Schulz
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Der häufigste Grund für einen Störfall liegt in der Beendigung der Beschäftigung durch eine Kündigung des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers. Das Entgeltguthaben wird ausgezahlt, weil es nicht mehr vereinbarungsgemäß verwendet werden kann.

Das Ende der Beschäftigung ist aber nicht zwangsläufig mit der Auszahlung des Entgeltguthabens verbunden. In den folgenden Fällen liegt daher kein Störfall vor:

  • Arbeitgeberwechsel und Einbringung des Wertguthabens in eine Wertguthabenvereinbarung bei einem neuen Arbeitgeber,
  • Übertragung des Wertguthabens auf die Deutsche Rentenversicherung Bund,
  • Wiedereinstellungszusage des bisherigen Arbeitgebers zu einem späteren Zeitpunkt (z. B. nach Beendigung einer Fortbildungsmaßnahme oder einem beruflichen Auslandseinsatz, bei dem das inländische Versicherungsverhältnis nicht fortbesteht).

Bei Ende der Beschäftigung mit anschließender Arbeitslosigkeit, tritt nicht unmittelbar ein Störfall ein, wenn der Arbeitnehmer bei einer Arbeitsagentur als Arbeitsuchender gemeldet ist und eine öffentlich-rechtliche Leistung (z. B. Arbeitslosengeld) bezieht oder keine Leistung aufgrund eines zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens bezieht.

Dem Arbeitslosen bleibt dadurch bis zu 6 Kalendermonaten die Möglichkeit erhalten, mit einem späteren (neuen) Arbeitgeber die Übernahme der bislang erarbeiteten Wertguthaben zu vereinbaren.[1]

[1] § 23b Abs. 3 SGB IV.

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1 Nicht vereinbarungsgemäße Verwendung des Entgeltguthabens bei Störfällen 1.1 Definition Wertguthaben Das Wertguthaben umfasst neben den Arbeitsentgelten aus einer Beschäftigung auch die auf diese Arbeitsentgelte entfallenden Arbeitgeberanteile am ...

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