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Entsendung: Anwendung von EU-Recht für Arbeitnehmer / Sozialversicherung

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1 Entsendung nach EU-Recht

Für einen Arbeitnehmer, der in ein Land entsandt wird, in dem die Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit angewendet werden, gelten vorrangig die jeweiligen Verordnungsregelungen. Hierbei ist zu beachten, dass es bei der Anwendung der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit Einschränkungen beim gebietlichen, persönlichen und sachlichen Geltungsbereich gibt.

1.1 Gebietlicher Geltungsbereich

Einschränkungen beim gebietlichen Geltungsbereich gibt es für Dänemark, Finnland, Frankreich, Italien, Malta, Niederlande, Portugal, Spanien, Zypern und beim Vereinigten Königreich.

1.2 Persönlicher Geltungsbereich

Grundsätzlich erfasst die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit alle Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Bei Dänemark, dem Vereinigten Königreich, den EWR-Staaten Island, Norwegen, Liechtenstein und bei der Schweiz ist der persönliche Geltungsbereich eingeschränkt. Bei diesen Staaten muss geprüft werden, ob die Anwendung eines bilateralen Abkommens[1] oder der vorherigen Verordnung (EWG) über soziale Sicherheit möglich ist.

[1]

S. Multilaterale und bilaterale Sozialversicherungsabkommen.

1.3 Sachlicher Geltungsbereich

Der sachliche Geltungsbereich umfasst alle Versicherungszweige der Sozialversicherung.

2 Voraussetzungen für eine Entsendung nach den Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit

Als Voraussetzung für eine Entsendung nach den Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit gilt Folgendes:

  • Eine Person muss in einem Mitgliedsstaat für einen Arbeitgeber beschäftigt sein.
  • Der Arbeitgeber entsendet diese Person in einen anderen Mitgliedsstaat, damit sie für den Arbeitgeber dort eine Beschäftigung für eine begrenzte Zeit ausübt.
  • Der Arbeitgeber selbst muss im ersten Mitgliedsstaat gewöhnlich tätig sein.
  • Die entsandte Person darf keine andere entsandte Person ablösen.[1]
 
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