Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Elterngeld / 3 Steuerklasse beeinflusst Elterngeldhöhe

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Das Elterngeld berechnet sich nach dem Bruttoeinkommen der letzten 12 Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes, ermäßigt um pauschale Abzüge für Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer – wobei berücksichtigt wird, nach welcher Steuerklasse versteuert wurde und ob Kirchensteuerpflicht des Antragstellers bestand.

Optimale Steuerklasse erhöht Elterngeld

Beziehen beide Ehegatten Arbeitslohn, hängt der für das Elterngeld maßgebende Nettolohn entscheidend von der in den ELStAM eingetragenen Steuerklasse ab. Durch einen rechtzeitigen Wechsel von Steuerklasse V in Steuerklasse IV oder III kann die Höhe des Elterngeldes beeinflusst werden. Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, dass die günstigere Steuerklasse mindestens 7 Monate gegolten hat. Maßgeblich ist die Steuerklasse, die im Bemessungszeitraum (i. d. R. 12 Monate vor dem Monat der Geburt) relativ am längsten gegolten hat.[1] I. d. R. empfielt es sich, den Wechsel der Steuerklasse mindestens 7 Monate vor der Geburt des Kindes zu beantragen. Es ist zu beachten, dass der Steuerklassenwechsel erst ab dem Folgemonat der Antragstellung wirksam wird.

Eingetragene Lohnsteuerfreibeträge wirken sich nicht auf die Höhe des Elterngeldes aus.

Steuerklassenwechsel zum Erhalt höheren Elterngeldes zulässig

Der Wechsel der Steuerklasse ist nicht rechtsmissbräuchlich, auch dann nicht, wenn er während der Schwangerschaft und nur zum Zwecke eines höheren Elterngeldbezugs vorgenommen wird. Dies hat das Bundessozialgericht in 2 Urteilen bereits entschieden.[2] Insoweit sind die steuerrechtlichen Regelungen maßgeblich.

Abzüge für Sozialabgaben

Sowohl bei pflichtversicherten als auch bei nicht pflichtversicherten Arbeitnehmern wird das Nettoeinkommen neben den o. g. Abzügen für Steuern um pauschale Abzüge für Sozialabgaben gemindert.[3...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Prüf Office enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Shop

Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Ego first!
Ego first!
Bild: Haufe Shop

Narzisstische Persönlichkeiten sind im Berufsalltag keine Seltenheit. Doch wie geht man am besten mit ihnen um? Dieses Buch liefert praxisnahe Gesprächstechniken und Handlungsempfehlungen, um souverän mit narzisstischen Charakteren im Führungsalltag umzugehen.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren