Begriff

Eine Einstrahlung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer während eines im Ausland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses für eine im Voraus begrenzte Tätigkeit nach Deutschland entsandt wird. Der Arbeitnehmer unterliegt während dieser vorübergehenden Beschäftigung weiterhin den Rechtsvorschriften des ausländischen Staates. Die deutschen Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung werden nicht angewendet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Der Begriff der Einstrahlung ist in § 5 SGB IV für alle Sozialversicherungszweige geregelt. Für die Beurteilung der Einstrahlung ist das GR v. 18.3.2020-I heranzuziehen. Sowohl die Ein- als auch die Ausstrahlung bilden eine Ausnahme vom geltenden Territorialitätsprinzip (§ 3 SGB IV). Die Grundsätze der Einstrahlung sind jedoch nur anwendbar, wenn es keine vorrangigen Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts gibt (§ 6 SGB IV). Als überstaatliches Recht sind vom 1.5.2010 an in erster Linie die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 anzusehen. Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/1971 galt bis zum 1.5.2010 und ist nur noch für einzelne Personenkreise bzw. Länder anzuwenden. Als zwischenstaatliches Recht gelten die von der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten abgeschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit.

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