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GR v. 18.03.2020-I: Entsandte Arbeitnehmer: Versicherungsrechtliche Beurteilung

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Einführung

§ 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 SGB IV regeln die versicherungsrechtliche Beurteilung von Arbeitnehmern bei Entsendung in das Ausland (Ausstrahlung) und aus dem Ausland nach Deutschland (Einstrahlung). Sie bestimmen, ob Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsort und Beschäftigungsverhältnis sich im Voraus zeitlich befristet in zwei unterschiedlichen Staaten befinden, den deutschen Vorschriften über die Versicherungspflicht unterstehen. Ob und ggf. in welchen Bereichen Sozialversicherungspflicht nach dem nationalen Recht des jeweils anderen beteiligten Staates besteht, ist nicht Bestandteil dieser Gemeinsamen Verlautbarung.

Abweichende Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts sind vorrangig vor den Regelungen zur Ausstrahlung und Einstrahlung zu beachten (§ 6 SGB IV). Es handelt sich in erster Linie um die Regelungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und die bilateralen Sozialversicherungsabkommen, die Deutschland mit anderen Staaten getroffen hat. Diese Regelungen sind in ihrer Ausgestaltung nicht Bestandteil dieser Gemeinsamen Verlautbarung. Sie werden nur in dem Rahmen erwähnt, wie es für das Gesamtverständnis der Aus- und Einstrahlungsregelungen der § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 SGB IV notwendig ist.

Für Personen, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben, gelten die Regelungen zur Ausstrahlung und Einstrahlung entsprechend (§ 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 SGB IV). Näheres zu den Voraussetzungen einer Entsendung von Personen, die ihre selbstständige Tätigkeit zeitlich begrenzt außerhalb Deutschlands ausüben, ist jedoch nicht Bestandteil dieser Gemeinsamen Verlautbarung.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung stellen mit der "Gemeinsamen Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung entsandter Arbeitnehmer...

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SGB IV - Gemeinsame Vorschr... / § 4 Ausstrahlung
SGB IV - Gemeinsame Vorschr... / § 4 Ausstrahlung

  (1) Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ...

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