3.1 Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer

Arbeitnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf die private Nutzung des Dienstwagens in den Zeiten, in denen kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr besteht. Das Recht zur privaten Nutzung endet also im Regelfall nach 6 Wochen Entgeltfortzahlung.[1] Gleichwohl können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass auch nach Ablauf der Entgeltfortzahlung der Dienstwagen weiter privat genutzt werden kann. Sofern ein Arbeitnehmer während des Bezugs von Krankengeld seinen Dienstwagen weiterhin für Privatfahrten benutzen darf, ist zu prüfen, ob der SV-Freibetrag überschritten wird. Der höchstmögliche SV-Freibetrag[2] ist die Differenz zwischen dem Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt und dem Netto-Krankengeld zzgl. der Freigrenze von 50 EUR. Ist der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert, ergibt sich durch die Begrenzung des Brutto-Krankengeldes und den davon vom Versicherten zu tragenden Beitragsanteilen eine erhebliche Differenz. Gewährt der Arbeitgeber daneben keine anderen Zuschüsse zum Krankengeld, sind für den geldwerten Vorteil aus der Weiternutzung des Dienstwagens während des Krankengeldbezugs häufig keine Beiträge zu entrichten.

 
Praxis-Beispiel

Dienstwagen und Krankengeld

Beispiel wie oben.

 
KG-Berechnung:
4.550 EUR : 30 = 151,67 EUR
 
davon 70 % = 106,17 EUR  
3.210 : 30 = 107,00 EUR  
davon 90 % = 96,30 EUR  
96,30 EUR < 106,17 EUR; kalendertägliches Brutto-KG: 96,30 EUR
Beiträge vom KG:    
PV (1,7 % von 96,30 EUR) = 1,64 EUR  
RV (9,3 % von 96,30 EUR) = 8,96 EUR  
ALV (1,30 % von 96,30 EUR) = 1,25 EUR  
kalendertägliches Netto-KG: 84,45 EUR  
monatliches Netto-Krankengeld (84,45 EUR x 30) = 2.533,50 EUR
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt = 3.210,00 EUR
SV-Freibetrag (3.210,00 EUR – 2.533,80 EUR) = 676,50 EUR

Da der geldwerte Vorteil für die Weiternutzung des Dienstwagens (360 EUR) den SV-Freibetrag nicht überschreitet, ist er während des Krankengeldbezugs kein Arbeitsentgelt und damit beitragsfrei.

3.2 Privat krankenversicherte Arbeitnehmer

Bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern ist der SV-Freibetrag die Differenz zwischen dem Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt und dem Krankentagegeld. Übersteigt der geldwerte Vorteil aus der Weiternutzung des Dienstwagens während des Bezugs von Krankentagegeld die Differenz um mehr als 50 EUR, kommt es zur Beitragspflicht. Beitragspflichtig ist dann der Betrag, der den SV-Freibetrag übersteigt.

 
Praxis-Beispiel

Dienstwagen und Krankentagegeld

Ein privat krankenversicherter Arbeitnehmer erhält ein monatliches Gehalt i. H. v. 5.000 EUR. Daneben steht ihm ein Dienstwagen zur Privatnutzung zur Verfügung. Der geldwerte Vorteil dafür beträgt 420 EUR monatlich. Sein monatliches (Vergleichs-)Nettoarbeitsentgelt beträgt 3.030,81 EUR. Die private Nutzung des Dienstwagens ist auch nach Ablauf der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gestattet. Er erhält ein kalendertägliches Krankentagegeld i. H. v. 95 EUR.

 
monatliches Netto-Krankentagegeld (95 EUR x 30) = 2.850,00 EUR  
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt = 3.030,81 EUR  
SV-Freibetrag = 180,81 EUR  
Der SV-Freibetrag wird durch den geldwerten Vorteil für die Weiternutzung des Dienstwagens monatlich um (420 EUR – 180,81 EUR =) 239,19 EUR überschritten. Er übersteigt auch die Freigrenze von 50 EUR. Daher sind auch während der Zeit der Zahlung von Krankentagegeld weiterhin Beiträge von 239,19 EUR monatlich (kalendertäglich: 7,97 EUR) zu entrichten.

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