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Bewerbungsverfahren: Absage einer Bewerbung / 2 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen

Dr. Manuel Schütt, Dr. Adrian Löser
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§ 164 SGB IX regelt besondere Pflichten des Arbeitgebers im Rahmen seiner gesteigerten Treue- und Fürsorgepflichten gegenüber schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen. Der Vorschrift kommt daher eine zentrale Bedeutung bei der Begründung von Arbeitsverhältnissen zu. Entscheidet sich der Arbeitgeber z. B. gegen einen schwerbehinderten Bewerber, hat der Arbeitgeber nach § 164 Abs. 1 Satz 9 SGB IX unverzüglich alle Beteiligten unter Angabe von Gründen über seine Entscheidung zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht besteht gegenüber dem betroffenen Bewerber, der Schwerbehindertenvertretung und dem Betriebs- bzw. Personalrat.[1] In der Literatur und der Instanzrechtsprechung ist die Frage, ob die Unterrichtungspflicht nach § 164 Abs. 1 Satz 9 SGB IX nur Arbeitgeber trifft, die die Beschäftigungsquote nach § 154 SGB IX nicht erfüllen, umstritten. Der 9. Senat des BAG hat in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2011 die Förderpflichten des § 81 SGB IX a. F. grundsätzlich als an alle Arbeitgeber gerichtet verstanden, also nicht nur an diejenigen, die die Beschäftigungsquote nicht erfüllt haben. Davon hat er aber ausdrücklich das Erörterungsverfahren, wie durch § 81 Abs. 1 Sätze 7–9 SGB IX a. F. vorgeschrieben, ausgenommen.[2] Dieser Auffassung hat sich der 8. Senat in einer jüngeren Entscheidung aus dem Jahr 2013 angeschlossen.[3] Das BAG hat in seiner Entscheidung seine Auffassung damit begründet, dass für sie der Wortlaut der Norm sowie systematische Erwägungen sprächen. Auch wenn der Gesetzgeber – so das BAG – dies nicht durch die Stellung in einem gesonderten Absatz klargestellt hat, stehen die Regelungen in § 81 Abs. 1 Sätze 7–9 SGB IX a. F. in einem inneren Zusammenhang. Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht und ist die Schwerbehindertenvertretun...

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