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Bewerbungsverfahren: Absage einer Bewerbung

Dr. Manuel Schütt, Dr. Adrian Löser
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Zusammenfassung

 
Überblick

Das Bewerbungsverfahren endet mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrags oder mit einer Absage.

Ein abgelehnter Bewerber wird regelmäßig ein Interesse an der Erläuterung der Ablehnungsgründe haben, um ggf. seine Bewerbungsunterlagen verbessern zu können. Hier ist jedoch insbesondere im Hinblick auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Vorsicht geboten.

1 Absage einer Bewerbung

Im Ablehnungsschreiben und auch bei telefonischen Nachfragen sollte sich der Arbeitgeber aus haftungsrechtlichen Gründen möglichst neutral und vorsichtig ausdrücken und kurzfassen. Dies gilt bei internen wie bei externen Bewerbungen gleichermaßen. Sogar die – oft nur höflich gemeinte – Floskel, dass trotz der Qualifikation des Bewerbers einem anderen der Vorzug gegeben wurde, erscheint nach dem AGG haftungsträchtig, da der abgelehnte Bewerber aus einer solchen Formulierung herauslesen könnte, dass jedenfalls keine sachlichen, sondern offenbar "andere" Gründe zu der für den Bewerber nachteiligen Auswahlentscheidung geführt haben. Zudem kann daraus abgelesen werden, dass der eingestellte Bewerber männlichen Geschlechts ist. Spezifische Begründungen jeglicher Art sollten im Rahmen der Absage vermieden werden. Wird im Auswahlprozess KI eingesetzt, sind neutrale Standardabsagen ebenfalls beizubehalten.[1]

 
Praxis-Tipp

Musterabsage

Grundsätzlich sollten Sie im Unternehmen eine Musterabsage entwerfen und diese durchgängig verwenden. Ein Beispiel wäre:

"Vielen Dank für Ihr Interesse und Ihre Bewerbung. Nach sorgfältiger Prüfung haben wir uns für eine andere Besetzung entschieden. Wir bitten um Verständnis, dass wir zum Verfahren keine individuellen Gründe mitteilen können. Für Ihren weiteren Weg wünschen wir Ihnen viel Erfolg."

Formulierungen etwa wie "keine deutsche Muttersprachlerin" können Indiz i. S. v. § 22 AGG für e...

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