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Betriebsrisiko / 1 Betriebsrisikolehre

Bernhard Steuerer
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Der Arbeitgeber trägt das Risiko von Betriebsstörungen.[1] Er muss in allen Fällen, in denen er die arbeitsbereiten Arbeitnehmer wegen Betriebsstörungen nicht beschäftigen kann, deren Vergütung weiterzahlen. Dies folgt daraus, dass der Arbeitgeber den Betrieb und die betriebliche Gestaltung organisiert, leitet, die Verantwortung trägt und die Erträge bezieht. Wenn der Arbeitgeber aber wirtschaftlich die Vorteile der Betriebsführung erlangt, soll er auch die entsprechenden wirtschaftlichen Nachteile tragen. Es ist daher nur konsequent, dass der Arbeitgeber letztlich dafür einstehen muss, dass der Betrieb ordnungsgemäß läuft und die Arbeitnehmer bei Betriebsstörungen einen Vergütungsanspruch haben. Gegebenenfalls kann das Betriebsrisiko durch Vereinbarung von Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld nach §§ 95 ff. SGB III abgefedert werden.

Auch für Berufsausbildungsverhältnisse gelten die Grundsätze dieser Risikozuweisung. Dort ist allerdings in § 19 Abs. 1 Nr. 2a BBiG der Vergütungsanspruch auf 6 Wochen begrenzt.

 
Wichtig

Betriebsschließung durch allgemeinen Lockdown kein Fall des Betriebsrisikos

Der Arbeitgeber trägt nicht das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen bei einer Pandemie durch behördliche Anordnung in einem Bundesland die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert und nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden (Lockdown).

Denn hier realisiert sich nicht ein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Betriebsrisiko. Vielmehr ist die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage.

Es ist Sache des Staates, ggf. für einen adäquaten Ausgleich der de...

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