Das Betriebsverfassungsgesetz differenziert sehr stark zwischen den einzelnen Gebieten der Mitbestimmung. In wirtschaftlichen Angelegenheiten ist die Mitbestimmung am schwächsten ausgeprägt, weil die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes die unternehmerische Entscheidung schützt. Ansonsten muss man zwischen der Mitbestimmung in sozialen und in personellen Angelegenheiten unterscheiden. Bei Streit über die Mitbestimmungspflichtigkeit der Maßnahme kann der Arbeitgeber auf Feststellung klagen.
5.1 Grenzen der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
In sozialen Angelegenheiten ist die Mitbestimmung bekanntlich am stärksten ausgeprägt. Allerdings gibt es auch hier Grenzen der Einflussmöglichkeit des Betriebsrats. So hat der Arbeitgeber bei Regelungen, die der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen, einen Verhandlungsanspruch, auf den sich der Betriebsrat einlassen muss. Erst wenn ernsthaft geführte Einigungsbemühungen in freien Verhandlungen gescheitert sind, kann die Einigungsstelle angerufen werden. Es genügt, wenn der Antragsteller sich vergeblich um Verhandlungen bemüht hat, die Gegenseite aber dazu nicht bereit ist oder auf das Verhandlungsangebot gar nicht reagiert. Boykottiert oder sabotiert ein Betriebsrat die Verhandlungen, hat er keinen Anspruch darauf, seine Interessen im Einigungsstellenverfahren durchzusetzen.
5.2 Grenzen der Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
Im Gegensatz zur Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten sind die Einflussmöglichkeiten des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen geringer ausgeprägt. Dies ist bereits im Gesetz so angelegt und die Rechtsprechung des 1. ...