Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassung
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller ist der bei der Antragsgegnerin bestehende und aktive Betriebsrat. Er begehrt mit dem am 29.01.2004 eingegangenen Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung die Anordnung und Durchführung von Überstunden (s. Überstundenantrag Nr. 07/04 – Bl. 8 d.A.) in der Abteilung Pulverbeschichtung (Produktion) für die Zeit vom 02.02. bis 04.03.2004 (arbeitstäglich montags bis donnerstags, 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr und in einem Fall 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr) zu verbieten, und zwar bezogen auf die im Überstundenantrag namentlich aufgeführten Mitarbeiter (s. Bl. 8 d.A. und streitgegenständlicher Antrag Bl. 2 d.A.).
Rechtsschutzziel ist die Sicherung des Mitbestimmungsrechts gemäß § 87 Abs. 1 Ziff. 2. und 3. BetrVG 1972.
Der Antragsteller behauptet, die Antragsgegnerin missachte wiederholt das Mitbestimmungsrecht bei Anordnung und Durchführung von Überstunden einschließlich Freizeitausgleich.
In der Abteilung Pulverbeschichtung wurden zuvor Überstunden gefahren (Überstundenanträge Nr. 02/04 vom 08.01.04 und Nr. 06/04 vom 22.01.04, und zwar für die Zeiten vom 19. bis 22.01. und 26. bis 29.01.2004 – Bl. 18, 6 d.A.). Die Antragsgegnerin richtete entsprechende schriftliche Anträge an den Antragsteller, die allerdings vom Antragsteller nicht unterzeichnet (und zurückgegeben) wurden. Stattdessen widersprach der Antragsteller schriftlich mit Schreiben vom 13.01.2004 (Überstundenantrag Nr. 02/04 – Bl. 19 d.A.) und vom 23.01.2004 (Überstundenantrag Nr. 06/04 – Bl. 7 d.A.). Dasselbe geschah (für den Überstundenantrag 07/04) mit Schreiben vom 27.01.2004 (Bl. 9 d.A.). In allen Ablehnungsschreiben wird der Antragsgegnerin mitgeteilt, der Betriebsrat habe beraten und beschloss...